08 (10) So-dasselbe Theil nit complet ist, die Præbenden bey der ersterVacantz / sie geschehe durch Resignation, oder durch den Todt /denen Römisch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferirtwerden / und darüber gleichwohl nit weniger die Catholischenals Reformirten und Lutherischen fähig seyn / auch künfftig /wan zu Bedbur zwey Dominæ der Evangelischer Religiongewesen / die dritte auß den Catholischen / zu Oberendorff aber,wan drey Evangelische Dominæ gewesen / die vierte auß denCatholischen erwehlet, und es damit fort für fort also gehal-ten werden soll.§. 4. Auch solle die eine oder andere Religions-Jungferdas freye öffentliche Exercitium haben / und wan sie nicht son-sten mit Beichtigern, Predigern und Seel-Sorgeren verse-hen seyn / oder sich deren in der Nähe / da sie ohne ihre Incommodität hinkommen / gebrauchen können / freystehen und un-benommen seyn, dieselbe absonderlich vor sich zu bestellen, dadan auch die Catholische auß des Stiffts Mittelen jährlichsmit zwey hundert Reichs-Thaler zum Salario versehen wer-den sollen, doch daß den Evangelischen Predigeren auß demjenigen / was sie biß anhero auß des Stiffts Mittelen gehabtund genossen / nichts abgehe.§. 5. Und demnach in dem also genanten Neben-RecessStaativom 9. Sept. des 1666. Jahrs verglichen, daß die Religionsscher GuarnisoSachen in denen mit Staatischer Guarnison besetzten Städ-beſetzteStädteten durch absonderliche Commissarios in der Güte beyzule-gen, als hat es auch dabey sein Bewenden.ARTICULUS II.Graffschafft Marck.§. 1. So viel nun die Graffschafft Marck anbetrifft, wol-Catholi-sche sollen len Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie im Clevischen, diegehand-habt wer- Römisch-Catholische bey dem jenigen / was sie an Exercitien /den beydem fehl-Kirchen/ Capellen/Schulen und Renthen/ sie haben Nahmen/wie
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