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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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08 (10) So-dasselbe Theil nit complet ist, die Præbenden bey der ersterVacantz / sie geschehe durch Resignation, oder durch den Todt /denen Römisch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferirtwerden / und darüber gleichwohl nit weniger die Catholischenals Reformirten und Lutherischen fähig seyn / auch künfftig /wan zu Bedbur zwey Dominæ der Evangelischer Religiongewesen / die dritte auß den Catholischen / zu Oberendorff aber,wan drey Evangelische Dominæ gewesen / die vierte auß denCatholischen erwehlet, und es damit fort für fort also gehal-ten werden soll.§. 4. Auch solle die eine oder andere Religions-Jungferdas freye öffentliche Exercitium haben / und wan sie nicht son-sten mit Beichtigern, Predigern und Seel-Sorgeren verse-hen seyn / oder sich deren in der Nähe / da sie ohne ihre Incommodität hinkommen / gebrauchen können / freystehen und un-benommen seyn, dieselbe absonderlich vor sich zu bestellen, dadan auch die Catholische auß des Stiffts Mittelen jährlichsmit zwey hundert Reichs-Thaler zum Salario versehen wer-den sollen, doch daß den Evangelischen Predigeren auß demjenigen / was sie biß anhero auß des Stiffts Mittelen gehabtund genossen / nichts abgehe.§. 5. Und demnach in dem also genanten Neben-RecessStaativom 9. Sept. des 1666. Jahrs verglichen, daß die Religionsscher GuarnisoSachen in denen mit Staatischer Guarnison besetzten Städ-beſetzteStädteten durch absonderliche Commissarios in der Güte beyzule-gen, als hat es auch dabey sein Bewenden.ARTICULUS II.Graffschafft Marck.§. 1. So viel nun die Graffschafft Marck anbetrifft, wol-Catholi-sche sollen len Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie im Clevischen, diegehand-habt wer- Römisch-Catholische bey dem jenigen / was sie an Exercitien /den beydem fehl-Kirchen/ Capellen/Schulen und Renthen/ sie haben Nahmen/wie

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