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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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des

atuhinrreirdchen

65 (23) 50sich also zu denen Beneficiis qualificiren / gestalt dan ohne sol, tura iuge-gelaſſerche vorhergehende und producirte Qualification Ihre Chur- werden.fürstl. Durchl. keinen Römisch-Catholischen Geistlichen ad-mittiren wollen.Haltung der§. 6. Hiernegst so mögen Ihrer Churfürstl. Durchl. Röt. Feye=Tägenund Procesmisch-Cathol. Unterthanen frey und unverweigert die Röm. sonen.Cathol. Feyer-Tagen in ihren Kirchen und Häuseren feyren,auch Processiones, an welchen Orthen sie hergebracht / nebensanderen ihren Ceremonien behalten / und soll ihnen darinvon denen Augspurgischen Confessions-Verwandten / Reformirten und Lutherischen in vorgedachter Ihrer Churfl.Durchl. Landen keine Hinderung noch Eintrag geschehen / zurAergernüß keine Ursach gegeben / viel weniger sie beschimpffetoder andere Insolentien wider sie verübt / auff allen unverhoff-ten Fall aber der jenige / welcher solches deüoch thut / ohne Ver-zögerung gebührend / und wie ers verdienet / gestraffet werden.Es soll aber auch weder sonsten, noch auch etwa hierdurchkein Augspurgischer Confessions-Verwandter weder Refor-mirter noch Lutherischer an einige der Röm. CatholischenFeyr-Täge und derselben Observir- und Haltung noch auchan einige andere deroselben Ceremonien / sie heischen und ha-ben Nahmen wie sie wollen, gebunden oder dazu im geringsten gehalten seyn.§. 7. Auch sollen die Römisch-Catholische keine Proclama-Proclama-tionestiones dimiſſoriales oder Copulationes bey denen EvangeCopulatiolischen suchen / sondern es soll gnug seyn / wan sie sich in ihrerReligion nechst gelegenen Gemeinen proclamiren / und wosie wollen / copuliren lassenARTICULUS VI.Hertzogthumben Gülich und Berg.§. 1. Anreichend nun die Hertzogthümer Gülich und Ber=Evangeli-sche sollenge / da lassen des Hrn. Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. die Aug gehandhabtspurgische