(18) So-rücket wäre, geachtet, und deme Zufolge die Correcti vel Cor-tigendi so wohl Römisch-Catholischer als Evangelisch-Refor-mirter und Lutherischer Religion jedesmahl abgewiesen / unddenen ihnen vorgesetzten Geistlichen Visitatoribus, in Vollen-ziehung der Censur, und was derselben anhängig, gegen dieper Gensuram Ecclesiasticam Correctos jedesmahl der Laußgelassen, auch die Römisch-Catholische Vilitatores so wohl alsobgedachte Evangelische Visitatores, Praesides, ModeratoresSynodorum & Inspectores Classium darin keineswegs / unterwas für Prætext es sey, gehindert werden sollen; Solten aberdie Visitatores oder Synodi classes und Inspectores, wie sieoben beschrieben und benant, nöthig befinden, der Hohen Obrig-keit Brachium saeculare umb die ergangene Censuram oderSententz zur Execution zu beförderen, anzuruffen, soll ihnendie Hand darunter von der Hohen Lands-Obrigkeit gebottenwerden / jedoch wird dieselbe keiner Dijudication oder Cogni-tion, ob übel oder wohl sententioniret oder censuriret sey sichanmassen, sondern die gesuchte Execution allein verordnen.ExtractDes Rheinberckischen Executions-und Neben=Recess de Dato 7. und 10.Martii 1682.WOn GOttes Gnaden Wir Johann WilhelmPfaltz-Graff und Chur-Printz bey Rhein/ in BäyernQzu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Graff zu Vel-dentz, Sponheimb, der Marck, Ravensberg und Mörß, Herrzu Navenstein / rc. Thun kund / und fügen hiemit UnserenAmbt=Leuthen / Dögten / Richtern / Schultheissen / Dingernund
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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