undürstl.gatRe-fftenWie
05 (47) So-Wie dan auch höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchleucht derjetzt gedachten Confession angehörige in Dero Hertzogthu-men Gülich und Berge eben wie die Röm. Catholische Un-terthanen tractiren.§. 29. Und wan Controversiae hernegst vorfallen würden / VorfallendControver-ſix, ſo inwelche nicht in diesem Recess erörtert / oder per justam Interdiejem Repretationem darauß erörtert werden könten / sollen dieselbe erss nit er-örtert / sollex aequo & bono auff Art und Weise / wie bey dieser Pauschex aequo &bono bey-Handlung geschehen / in der Güte beygeleget werden.gelegt wer-ARTICULUS XI.§. 1. Damit aber auch alles das jenige / was in diesem Ver-traventiongleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit und Be-dieses Vergleichs sollsten verordnet ist / desto unverbrüchlicher gehalten werden mö-der haltenge ist verglichen und reciproce versprochen / daß wan demsel- der Theilsich des Juben über kurtz oder lang contraveniret werden solte / das festesionis ge-haltende Theil sich gegen sothane Contravention des Juris brauchenRetorsionis, biß so lange das jenige / was neuerlich geschehen / mögen.wieder abgeschafft, gebrauchen möge, und dasselbe vor keinunzulässiges Gegen-Mittel von niemand außgedeutet wer-den solle. Jedoch soll solche Retorsion eher nicht vorgenom-men werden, biß durch zusammen geschickte Räthe von bey-den Theilen behörige Information eingezogen / und Unter-suchungen geschehen / und darauff von Ihrer Churfürstl.Durchl. oder Ihrer Fürstl. Durchl. expresser Befelch anDero Regierung ergangen.§. 2. Endlich soll alles das jenige, was obiger Gestalt bey Dieser Ver-dieser Pausch=Handlung verabscheidet und verglichen ist, voll Rati-nach erfolgter Ratification also fort in allen Landen ohne ei-ficationenzur Execu-nige fernere Verordnung zur Execution gesetzt / und darwi-tion gezeigt.und einigeder keine Exception, auch keine andere Geist- und weltliche Exceptio-nes daargenSatzungen / sie haben Nahmen / wie sie wollen / und kommen nicht einge-wendet wer.auch her / von wem sie wollen / sie seyen allbereit vor diesem ge-den mögenmacht,