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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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05 (47) So-Wie dan auch höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchleucht derjetzt gedachten Confession angehörige in Dero Hertzogthu-men Gülich und Berge eben wie die Röm. Catholische Un-terthanen tractiren.§. 29. Und wan Controversiae hernegst vorfallen würden / VorfallendControver-ſix, ſo inwelche nicht in diesem Recess erörtert / oder per justam Interdiejem Repretationem darauß erörtert werden könten / sollen dieselbe erss nit er-örtert / sollex aequo & bono auff Art und Weise / wie bey dieser Pauschex aequo &bono bey-Handlung geschehen / in der Güte beygeleget werden.gelegt wer-ARTICULUS XI.§. 1. Damit aber auch alles das jenige / was in diesem Ver-traventiongleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit und Be-dieses Vergleichs sollsten verordnet ist / desto unverbrüchlicher gehalten werden mö-der haltenge ist verglichen und reciproce versprochen / daß wan demsel- der Theilsich des Juben über kurtz oder lang contraveniret werden solte / das festesionis ge-haltende Theil sich gegen sothane Contravention des Juris brauchenRetorsionis, biß so lange das jenige / was neuerlich geschehen / mögen.wieder abgeschafft, gebrauchen möge, und dasselbe vor keinunzulässiges Gegen-Mittel von niemand außgedeutet wer-den solle. Jedoch soll solche Retorsion eher nicht vorgenom-men werden, biß durch zusammen geschickte Räthe von bey-den Theilen behörige Information eingezogen / und Unter-suchungen geschehen / und darauff von Ihrer Churfürstl.Durchl. oder Ihrer Fürstl. Durchl. expresser Befelch anDero Regierung ergangen.§. 2. Endlich soll alles das jenige, was obiger Gestalt bey Dieser Ver-dieser Pausch=Handlung verabscheidet und verglichen ist, voll Rati-nach erfolgter Ratification also fort in allen Landen ohne ei-ficationenzur Execu-nige fernere Verordnung zur Execution gesetzt / und darwi-tion gezeigt.und einigeder keine Exception, auch keine andere Geist- und weltliche Exceptio-nes daargenSatzungen / sie haben Nahmen / wie sie wollen / und kommen nicht einge-wendet wer.auch her / von wem sie wollen / sie seyen allbereit vor diesem ge-den mögenmacht,