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05 ( 7 ) so-ARTICULUS I.Hertzogthum Cleve.§. 1. Anfänglich, so wollen Ihro Churfürstl. Durchl. zu Catholi-sche sollenBrandenburg / rc. in Dero Hertzogthum Cleve die Römischgehandhabt wer.Catholischen nit allein bey dem jenigen / was sie an Exercitien / denKirchen / Capellen / Schulen und Rhenten / sie haben Nahmen dem jeni-gen / so ſiewie sie wollen, gegenwärtig besitzen, zu jederzeit gnädigst gegenwärtigschützen und handhaben, sondern ihnen auch nachfolgendeLesitzen.Geistliche Güter / Vicarien und Beneficia bey Execution die-ses Vergleichs dergestalt restituiren lassen, daß sie derselbenAuffkümpste und Gefälle von der Zeit an und also in diesem1672. und folgenden Jahren völlig geniessen sollen.1. Die Halbscheid der Pastorat-Renthen zu Bimmen.Den Catholischen2. Die Vicarie St. Nicolai zu Weeze.sollen restituirt3. Vicarie St. Catharinae in Till.werden.4. Zwey Malder Roggen und vier Thaler Clevisch / so zu denPastorat-Renthen in Kervenheim gehörig / und daher vondem Catholischen Vicario dem Pastori daselbst restituirtwerden sollen.5. Zwey Malder Roggen vor den Schulmeister zu Udem.6. Das Officium Matutinale in Heyen.7. Das Officium St. Annae in Kervendunck soll dem Pastorirestituirt werden.8. Vicarie trium Regum zu Goch.9. Die Reditus Sacelli S. Sebastiani in Cranenburg10. Halbe Gülde Renthen zu Soensbeck.11. Die zu der Vicarie S. Nicolai zu Ginderich gehörige Ren-then sollen den Catholischen auß der Schleuterey Xantenbezahlet werden.12. Auß der Vicarie B. M. V. zu Haminckelen zehen Reichs-Thaler jährlichs.13. Die Rudera von der Kirchen zu Düffelwehrt / dabey ihnen