Im
06 (59) 50-und denen Stadt-Magistraten auch Befelchhaberen fort allen undjeden Unterthanen und Eingesessenen beyder Unserer Fürsten-thumen Gülich und Berg hiemit gnädigst zu wissen: NachdemWir Uns mit Unseres Vetteren des Herrn Churfürsten zuBrandenburg Liebd. bey Auffrichtung des Rheinberckischen Exe-cutions- und Neben-Recess respectivè am 7. und 10. Martii1682. in Puncto Visitationis Ecclesiasticae und der CatholischenFeyr-Tägen halben näher verglichen, inmassen von Wort zuWort hernach inserirt folget: Extract Rheinberckischen Execu-tions-Recessus vom 7. Martii 1682. So viel aber Art. 8. §. 4Visitationem Ecclesiasticam angehet / ist darüber folgenderGestalt näher verglichen / wie daß die Visitationes von denenim Lande wohnenden Geistlichen in denen uniirten Landen ohneAdjunction etnes Commissarii geschehen mögen / dergestaltdaß die Clevische, Märckische und Ravensbergische Römisch-Catholische Geistlichen, und die Gülich- und Bergische Evangelische durch ihre in denselben Hertzogthumen wohnende viliti-ret werden mögen, ohne daß sie sich bey der Hohen Lands-Obrigkeit umb Adjunction eines Commissarii anzugeben nö-thig haben, nur daß sie sich in die dem Lands-Fürsten zustehendeJurisdictionalia nit einmischen. Wan aber im Lande nichtwohnende Geistliche visitiren wollen/ sollen sie sich den Religions-Recessen gemäß anzugeben, und nach Inhalt der Religions-Vergleichen zu verfahren haben.Folgt nun Extract des Rheinberckischen Neben-Recessus deDato den 10. Martii 1682. §. 4. Betreffend vors vierte die Rö-misch-Catholische Feyr-Täge in denen Hertzogthumen Gülichund Berg, daß in denen Unter-Herrlichkeiten und Herrschaff-ten zu Reidt / zu Broch / worunter Mülheim an der Ruhr mitgeböret / fort zu Hardenberg / worunter Neviges und Langen-berg mit gehöret, die herbrachte freye und öffentliche Arbeit auffden Römisch-Catholischen Feyr-Tägen gelassen.Vors