Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
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-os (55) so-Orsoy den Catholischen wieder eingeräumte Pfarr=Kirchen ihnen Reformirtenabzutretten und zu lassen sey / hingegen jetzt gemelte Catholische vorgeben / daßdiese Pfarr=Kirch Anno 1609. und 1624. biß ins Jahr 1632. Catholisch ge-wesen / und damahlen sampt der Pastorat und Schul-Hauß / Renthen undVicarien durch die Staatische Guarnisonen ihnen entzogen / so ist beyderseitsReligion zugethaner Unterthanen Berühigung / Commodität und Conve-nientz gut gefunden und verglichen / daß ermelten Reformirten mehr gemeltePfarr=Kirch sampt dem Pfarr= und Schul=Hauß restituiret / ihnen auch diedazu gehörige Reuthen und Vicarien gelassen / den Catholischen aber die Gast-Hauß=Kirch zu Ubung ihres freyen öffentlichen Exercitii eingeraumet / auchden Catholischen Pastoren und Seel=Sorgeren eine bequeme Wohnung in demGast=Hauß gestattet / und zu seiner Subsistentz jährlichs 60. Rthlr. auß obge-melten Reuthen unfehlbar entrichtet / und sie Catholische derenthalben gnugsamversichert / ihnen auch in vorgemelter Pfarr=Kirchen abgebrochener und dannochvorhandener Altar unweigerlich außgefolget werden solle.6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhandener Closter-Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibus Annexis behalten. Undweil sie sich beschweren / daß selbige Kirch wegen ihrer Anzahl zu enge sey / alssolle dieselbe zu ihrer Commodität halb auff der Reformirt- und halb auff derCatholischen Kösten vergrössert / oder das Chor der Pfarr=Kirchen zu gemeltemBüderich / und wan dasselbe zu eng / alsdan neben demselben noch ein solcherTheil von selbiger Kirchen / als zu Ubung ihres GOttes=Dienst nöthig seynwird / vom übrigen Theil gemelter Kirchen auff der Reformirten Kösten durcheine Maur abgesondert und separirt / und ihnen sampt der am Chor angebau-ten Sacristia zu ihrem Exercitio gelassen und eingeräumet / das andere Theilder Kirchen aber neben den Pfarr-Reuthen und Vicarien denen Reformirtenabgetretten und gelassen / und sie gemelten Catholischen zu Unterhaltung undSubsistentz ihres Seel=Sorgers jährlichs ein hundert Rthlr. unfehlbar ent-richten / derenthalb auch gnugsam versichern / und biß daran obgemelte Exten-sion oder Separation würcklich vollenzogen / ihnen Catholischen das Exerci.tium ihrer Religion in mehr gemelten Pfarr=Kirchen ungehindert zu üben freistehen und unbenommen seyn.7. Und gleichwie die Römisch-Catholische in obgemelten Städten und Or-then Wesel / Reeß / Emmerich / Orson und Büderich das Exercitium pu-blicum ihrer Religion haben / und Vermög dieses Vergleichs restituirt be-kommen / also sollen sie auch dasselbe und ihren GOttes-Dienst / wie in derRömisch=Catholischen Kirchen geschicht / in allen Stücken und Annexis unge-hindert