art-
-os (55) so-Orsoy den Catholischen wieder eingeräumte Pfarr=Kirchen ihnen Reformirtenabzutretten und zu lassen sey / hingegen jetzt gemelte Catholische vorgeben / daßdiese Pfarr=Kirch Anno 1609. und 1624. biß ins Jahr 1632. Catholisch ge-wesen / und damahlen sampt der Pastorat und Schul-Hauß / Renthen undVicarien durch die Staatische Guarnisonen ihnen entzogen / so ist beyderseitsReligion zugethaner Unterthanen Berühigung / Commodität und Conve-nientz gut gefunden und verglichen / daß ermelten Reformirten mehr gemeltePfarr=Kirch sampt dem Pfarr= und Schul=Hauß restituiret / ihnen auch diedazu gehörige Reuthen und Vicarien gelassen / den Catholischen aber die Gast-Hauß=Kirch zu Ubung ihres freyen öffentlichen Exercitii eingeraumet / auchden Catholischen Pastoren und Seel=Sorgeren eine bequeme Wohnung in demGast=Hauß gestattet / und zu seiner Subsistentz jährlichs 60. Rthlr. auß obge-melten Reuthen unfehlbar entrichtet / und sie Catholische derenthalben gnugsamversichert / ihnen auch in vorgemelter Pfarr=Kirchen abgebrochener und dannochvorhandener Altar unweigerlich außgefolget werden solle.6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhandener Closter-Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibus Annexis behalten. Undweil sie sich beschweren / daß selbige Kirch wegen ihrer Anzahl zu enge sey / alssolle dieselbe zu ihrer Commodität halb auff der Reformirt- und halb auff derCatholischen Kösten vergrössert / oder das Chor der Pfarr=Kirchen zu gemeltemBüderich / und wan dasselbe zu eng / alsdan neben demselben noch ein solcherTheil von selbiger Kirchen / als zu Ubung ihres GOttes=Dienst nöthig seynwird / vom übrigen Theil gemelter Kirchen auff der Reformirten Kösten durcheine Maur abgesondert und separirt / und ihnen sampt der am Chor angebau-ten Sacristia zu ihrem Exercitio gelassen und eingeräumet / das andere Theilder Kirchen aber neben den Pfarr-Reuthen und Vicarien denen Reformirtenabgetretten und gelassen / und sie gemelten Catholischen zu Unterhaltung undSubsistentz ihres Seel=Sorgers jährlichs ein hundert Rthlr. unfehlbar ent-richten / derenthalb auch gnugsam versichern / und biß daran obgemelte Exten-sion oder Separation würcklich vollenzogen / ihnen Catholischen das Exerci.tium ihrer Religion in mehr gemelten Pfarr=Kirchen ungehindert zu üben freistehen und unbenommen seyn.7. Und gleichwie die Römisch-Catholische in obgemelten Städten und Or-then Wesel / Reeß / Emmerich / Orson und Büderich das Exercitium pu-blicum ihrer Religion haben / und Vermög dieses Vergleichs restituirt be-kommen / also sollen sie auch dasselbe und ihren GOttes-Dienst / wie in derRömisch=Catholischen Kirchen geschicht / in allen Stücken und Annexis unge-hindert