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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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und

eselriret

08 (54) 50die solches denen Cathol. Geistl. Rechten / oder der Evangelischen Ständen Juribus und approbirten Kirchen-Ordnunggemäß ist / zu verordnen und zu disponiren / darüber jedoch derPatronen Willen und Consensus (dafern die Renthen zueinem Beneficio Juris Patronatus gehörig) vor allen einge-Über dieholet / und erlanget werden solle.Stifftunpro Studiis§. 24. Was aber die Stifftungen und Fundationes, welund anderenche nicht zu dem GOttes-Dienst, sondern pro Studiis oder an- Exercitiismögen Col-deren löblichen Exercitiis auffgerichtet worden / anlanget / da latoresnach Inhaltbleibet denen Collatoribus frey und bevor, damit nach In-der Funda-tionen di-halt der Fundationen zu verfahren und zu disponiren.sponiren.§. 25. Dafern auch inskünfftige einer der Cathol. Religion oder Augspurgischer Confession Reformirter oder Lu-latus, &c.therischer Religion zugethaner Praelatus, Canonicus, Canoseine Reli-gion vernissa, Parochus oder Beneficiatus seine Religion oder Con-änderenfession veranderen würde / sollen sie der Prælatur, Præbenden / würte / soPfarr oder Beneficii eo ipso verlustig seyn / und dasselbe einneficii eoPſo verlü.nem anderen solcher Religion, zu welcher dasselbe Vermögflig seyn.Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs gehörig unaußge-stelt / und ohne Real-Beschwerung / wie oben gedacht / wir-Verzeich-der conferirt werden.nüß der Mo§. 26. Was aber die Collation und Vergebung der Prælanaten / inwelchen Ihr.turen / Canonicaten / Præbenden und anderen Geistl. Benehur= undficien anbelanget / welche in mehr gedachten Hertzogthumen FürstlicheDurchleuchtGülich, Cleve, Berge, auch Graffschafften Marck und Ra-Durchleuchtin den sämt.vensberg zu des Lands-Fürsten Collation gehörig / soll es sichen Landidamit nachfolgender Gestalt unveränderlich gehalten wer- die Canonicaten undden, daß auff den jenigen Stifftern, da alle Collationes der Beneficiazu beracherHerrschafft völlig gebühren, Ihrer Churfürstl. Durchl. zuhaben sollen.Brandenburg und Dero Descendenten die jenige Beneficia,so in deui Januario, Martio, Majo, Julio, Septembri & No-vembri verfallen / oder ad Manus Principum resignirt wer-den. Also auch Ihrer Fürstl. Durchl. zu Neuburg und dersel-ben