25 (44) sc-Vacantzgewesen / con. Behuff solcher Religion, wobey sie biß zur Zeit der letzterferirt werVacantz gewesen / in Specie alle Praelaturen / CanonicatenPræbenden und Vicarien in allen Collegiat-Kirchen in denHertzogthumen Gülich/ Cleve und Berg/ wie auch St. Patro-cli zu Soest / und welche ferner in diesen Landen Anno 1624.bey den Catholischen gewesen / allein qualificirten Römisch-Catholischen unauffgehalten / und ohne Verminderung undReal-Beschwerung gemelter Beneficien conferirt werden.Jedoch soll alles das jenige, was oben und vorhero der Geist-lichen Güter und Beneficien halber verändert, und fest ge-setzet worden, dieser Regul nicht unterworffen seyn, sondernwie es bey dieser Pausch-Handlung verglichen ist, unver-Collatores brüchlich gehalten werden.sollen die§. 22. So sollen auch die Patroni und Collatores so Geist-Præbenden-als Weltliche von dem Lands-Fürsten oder dessen RegierungBeneficisund Beambten in ihrem Jure conferendi nicht gehemmetge. andernoch beschräncket werden, jedoch auch nicht bemächtiget seyndie Præbenden / Beneficia, Capellen / Vicarien / welche nachdarzufundirt/uobgemelter Regul des allgemeinen Frieden-Schlusses undappliciremögendieses Vergleichs den Catholischen oder Evangelischen ver-bleiben inskünfftig anderen Kirchen, dan zu welchen diesel-be von Anfang verordnet / und von den Catholischen oderEvangelischen Beneficiatis Anno 1624. genossen und bedie-net worden / oder anderen Usibus, dan darzu dieselbe fundi-ret / zu appliciren / weniger an eine andere Religion, dan wel-che dieselbe Anno 1624. obgemelter massen gehabt, oder de-nen es Vermög dieses Vergleichs verbleiben zu conferirenJeder Reli. Oder zu zuwenden.ion weit-§. 23. Sonsten aber einer jeden Religion weltlicher Obrig-lichekeit soll über keit unbenommen, ja außdrücklich vorbehalten seyn, durchdie Kirchensich selbst oder ihre darzu verordnete Commissarien über ihrerGüter derCatholiſcheReligion zugehörige Güter/Renthen und Gefälle zu Beför-disponitederung mehrer Ehren GOttes und besserem Kirchen-Dienst,wie
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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