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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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95 (43) So-niessen / jedoch daß er der andern Religion zugethanen einigeAergernuͤß würcklich nicht gebe, sondern sich überall beschei-dentlich verhalte / und sein Ambt mit gebührender Subjectionund Gehorsam der Land- und Policey-Ordnung nach (inso weit dieselbe in Instrumento Pacis zugelassene Religionnicht concerniret / und diesem Vergleich nicht zuwider ist) verrichtet / und zu keiner Unruhe oder Verwirrung Ursach geben.Die jenige§. 20. Wobey gleichwohl außbedungen worden / weil die welche sichdes privatifreye Bürgerliche Beywohnung beyderseits UnterthanenExercitijohne Unterscheid der Religion Vermöge Frieden-Schlusses gebrauchenwollen /und dieses Vergleichs ungehindert seyn und bleiben/ und alsosollen einigPublicumkeiner der obgemeldten dreyen Religionen zugethaner Eingenit anstellersessener seiner Religion halber über kurtz oder lang / wovon in oder einfüh-ren mögen.Inſtrumento Pacis Art. 5. §. Conventu autem eſt, ut à Ter-ritoriorum Dominis, &c. disponirt ist zu emigriren genö-thiget/ weniger außgewiesen/ noch vertrieben werden soll. Soist doch hiemit außdrücklich versehen, verglichen und verord-net, daß die jenige, welche sich des privati Exercitii Vermögedes Frieden-Schlusses und dieses Recesses in ihren Häuserengebrauchen wollen / dennoch niemahls befügt und berechtigetseyn sollen, ob sie sich gleich in einer Stadt, Pfarr oder Ge-meinde in guter Anzahl befinden mögten / sich zusammen zuthun / und einig publicum Exercitium unter sich anzustellenoder einzuführen / das Publicum aber an Orthen / da es son-sten in der Nähe / in öffentlicher Ubung / wie obgemelt / zu fre-quentiren, und sich desselben zu gebrauchen.§. 21. Ferner sollen in den Hertzogthumen Gülich, Cleve Alleskircheund Berge / auch Graffschafften Marck und Ravensberg allePræbenden.Kirchen / Clöster / Capellen / Hospitalen / Praelaturen / Præben- Beneficien.rc. sollenden / Canonicaten / Pastoraten / Vicarien / und andere Geistli= von der Collatoribusche Beneficien, wie auch Schulen, und alle darzu gehö-in Behufsolcher Re-rige Renthen Einkünffte und Gefälle, wan sie hinführo va-ligion, wo,ciren oder verfallen / von den Patronis und Collatoribus zu bey sie zurZeit letzterE 1Behuf