Bürger-Recht nitversagetwerden.Soll in dendreyen Re-ligionenGleichbeigehalten/auch dieVeränderung von ener zur 4.deren fr.stehen.
08 (42) Soauch sich der Policey-Ordnung als weit dieselbe die Religionnicht, sondern alle und jede Unterthanen ohn Unterscheid derReligion angehet / gemäß qualificiren kan / und sonst seinesehrlichen Handels und Wandels Zeugnüß hat, die Beywoh-nung oder Bürger-Recht nicht versaget / noch derselbe der Re-ligion halber abgewiesen werden. Wie dan dißfals die Ver-ordnung, welche von einer oder andern Lands-Herrschafft,auch Stadt-Magistraten / in Viim Retorsionis oder auch an-deren Ursachen zu Exclusion eines oder anderen Eingesesse-nen vom Bürger-Recht oder Bürgerlichen Ehren-Aempte-ren vor dem gemacht und bißhero observiret seyn mag / hie-mit cassirt und auffgehoben werden.§. 19. Und soll auch in diesem Stück ohne Unterscheid derdreyen Religionen Gleichheit gehalten / und da sie nur wiejetzt gemeldet, sich der Policey-Ordnungen gemäß qualifici-ren können / zugelassen / und der jenige / so einer der dreyen Re-ligionen zugethan ist/ so wohl als wan auch entweder ein Rö-misch-Catholischer oder aber ein Evangelischer seine Reli-gion veränderen / und eine andere (wofern dieselbe im Röm.Reich und im Instrumento Pacis nur zugelassen ist) führenund üben will, geduldet werden, und mit freyem Gewissen,wan an dem Orth/ da er wohnen oder sich niederlassen mögte/das öffentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassenwäre, in seinem Hause nebst seiner Familie und Gesinde ausserInquisition und Turbation privatim, jedoch ohne Einfüh-rung eines Exercitii publici, seiner Devotion abwarten. Inder Nachbarschafft aber, da seine Religion öffentlich geübetwird / so offt und was Orths es ihme beliebig / dem Exercitiobeywohnen, auch seine Kinder in abgelegene seiner Religionzugethane Schulen schicken / oder auch / wan er will / privatisPræceptoribus zu Hause zu Unterweisung ohne Verhinde-rung untergeben, und auch im übrigen obgemelter in negstvorigen §§. exprimirter Bürgerlichen Freyheit überall ge-nieſſen,