Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
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Bürger-Recht nitversagetwerden.Soll in dendreyen Re-ligionenGleichbeigehalten/auch dieVeränderung von ener zur 4.deren fr.stehen.

08 (42) Soauch sich der Policey-Ordnung als weit dieselbe die Religionnicht, sondern alle und jede Unterthanen ohn Unterscheid derReligion angehet / gemäß qualificiren kan / und sonst seinesehrlichen Handels und Wandels Zeugnüß hat, die Beywoh-nung oder Bürger-Recht nicht versaget / noch derselbe der Re-ligion halber abgewiesen werden. Wie dan dißfals die Ver-ordnung, welche von einer oder andern Lands-Herrschafft,auch Stadt-Magistraten / in Viim Retorsionis oder auch an-deren Ursachen zu Exclusion eines oder anderen Eingesesse-nen vom Bürger-Recht oder Bürgerlichen Ehren-Aempte-ren vor dem gemacht und bißhero observiret seyn mag / hie-mit cassirt und auffgehoben werden.§. 19. Und soll auch in diesem Stück ohne Unterscheid derdreyen Religionen Gleichheit gehalten / und da sie nur wiejetzt gemeldet, sich der Policey-Ordnungen gemäß qualifici-ren können / zugelassen / und der jenige / so einer der dreyen Re-ligionen zugethan ist/ so wohl als wan auch entweder ein Rö-misch-Catholischer oder aber ein Evangelischer seine Reli-gion veränderen / und eine andere (wofern dieselbe im Röm.Reich und im Instrumento Pacis nur zugelassen ist) führenund üben will, geduldet werden, und mit freyem Gewissen,wan an dem Orth/ da er wohnen oder sich niederlassen mögte/das öffentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassenwäre, in seinem Hause nebst seiner Familie und Gesinde ausserInquisition und Turbation privatim, jedoch ohne Einfüh-rung eines Exercitii publici, seiner Devotion abwarten. Inder Nachbarschafft aber, da seine Religion öffentlich geübetwird / so offt und was Orths es ihme beliebig / dem Exercitiobeywohnen, auch seine Kinder in abgelegene seiner Religionzugethane Schulen schicken / oder auch / wan er will / privatisPræceptoribus zu Hause zu Unterweisung ohne Verhinde-rung untergeben, und auch im übrigen obgemelter in negstvorigen §§. exprimirter Bürgerlichen Freyheit überall ge-nieſſen,