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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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der

45 (41) 50Leich-Predigten, Gebett und Cæremonien gehalten seyndda sollen selbige an solchen Orthen inskünfftige auch nichtsondern die Leich Predigten und andere Cæremonien an demOrth ihrer gewöhnlichen Versamblungen / oder in besonderenHäuseren und Orthen geschehen/ sonsten ihnen doch frey ste-hen / auff ihren absonderlichen oder eigenen Kirch-Höffen ihreLeich=Predigten und Cæremonien ihrer Religion Brauchnach ungehindert einzuführen / und zu verrichten.Besuchun§. 15. Es soll ferner einem jedweden Evangelischen Pre- der Kranck-digern / Pastoren und Krancken-Tröster / wie auch einem jed-weden Cathol. Priestern und Pastoren frey stehen / die Kran-cken seiner Religion ausser ihrer Pfarr / an allen und jederOrthen/ wo sie auch wohnen/ zu besuchen/ und sie zu tröstenauch zu denen Missethätern so wohl in dem Gefängnüß / alsauch wan sie zur Execution geführet werden / verstattet undzugelassen werden.Die neu er§. 16. Alles / was vorhero von der Immunität / Recht und hattendeKirchen undFreyheit der Geistl. Güter gesetzt. verglichen und versprochen,geistl. Häu-das sollen auch haben, geniessen und behalten die jenige Kir- ser/re. jolleraller geistl.chen / Predigt-Häuser, Capellen, Schulen, Prediger, Schul-FreyheittnBedienten, Küster-Häuser und Wohnungen, welche vermög gemessendieses Vergleichs aüoch sollen gebaut und angerichtet werden.§. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen in CatholischeSchatzungen, Contributionen, Einquartierungen, Dien- und Evan-gelische insten / Bürgerlichen Lasten und sonsten übernommen / sondern allen Lastetalle und jede Röm. Catholische und Evangelische Geist= und gleich zutractiren.Weltliche in obgemelten Puncten nach Proportion gleichtractiret werden. Doch bleibet es dieserthalb bey den Lands-Verfassungen und dem Herkommen.§. 18. Welcher auß anderen Landen in angeregte Hertzogs Frembden,welche einerthumen Gülich, Cleve, Berge, Graffschafften Marck und der dreyerReligionRavensberg kommen, und sich niederlassen will, demselbenzugeiwan er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan ist / solle dasE 2auch