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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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08 (40) So-Allmosen, noch von dem so bey Kauffen und Verkauffen gege-ben wird, oder anderen gemeinen Gerechtigkeiten oder Han-delungen der Religion halber außgeschlossen werden. Undwie die Legata, welche der Römisch-Catholischen Geistlich-keit und Kirchen specialiter vermachet werden, deren Kir-chen und Armen allein verbleiben. Also sollen diejenige, soden Evangelischen allein vermachet seyn/ deren Kirchen oderArmen ebenfals allein gelassen werden.§. 12. An denen Orten / an welchen im Jahr 1624. die Röm.Wo Catho-lische oderCatholische oder Augspurgische Confessions-VerwandteEvangeliReformirte und Lutherische in dem Stadt-Magistrat odersche 1624im Magistrat geige, anderen Ehren-Stellen fähig gewesen, da sollen dieselbe sosen / sollenwohl in den Städten als Dörfferen bey vacirenden Stellenwieder angesetzet werden wiederum nicht nur zur Wahl gezogen sondern auch würck-lich erwählet, und angesetzet werden, dergestalt daß allezeiteinige der Evangelischen oder Röm. Catholischen Religionzugethane im Raht und Ehren-Stellen, wo sie Anno 1624darin gewesen / angesetzet und gelassen werden sollen.§. 13. Wan die Evangelische oder Röm. Catholische ihrebesondere Kirch-Höffe oder Plätze haben/ sollen sie sich der an-Die es mit derer Religion Kirch-Höffen / ausserhalb den Erb-Begräb-den Kirchnüssen enthalten, und derselben sich nicht gebrauchen. Woaber die Evangelische, Röm. Catholische in einer Stadt odereinem Dorff keine absonderliche Kirch-Höffe haben/ alsdansollen von dem Gemeinen Stadt- oder Dorff-Kirch-Hoff derReligion halber niemand abgekehret, sondern ein jeder seineTodten selbiger Religion Brauch nach unbehindert / unbe-schweret und unbeschimpffet allda begraben / und soll von sol-chen Todten alsdan nicht mehr als selbigen Orts Herkommensund von anderen Evangelischen oder Röm. Catholischen ge-schiehet, der Begräbnüß halber gefordert oder gegeben werde.§.14. Wo biß anhero bey Begräbnüssen der Evangelischender Röm. Catholischen auff gemeinen Kirch=Höffen keineLeich