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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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06 (39) 50digern jeder Kirchen=Ordnung und Ceremonien nach pri-vatim tauffen lassen mögen / daran sie dan von den Pastorenoder Predigern Loci nit gehindert / oder mit Abforderung eini-ger Jurium Stolæ oder Tauff-Geld beschweret werden sollen.Admini.§. 8. Ebener Gestalt soll es auch mit Administration ei stratio Sacramentoner jeden Religion Sacramenten gehalten werdenrum.§. 9. Nachdem auch in dem Instrumento Pacis die Bür-gerliche Freyheit einem jeden / was vor Religion von dendreyen es sey / verstattet. So ist diesem Zufolge allhier ver-Versetzungder Woh-glichen / abgehaudelt und reciprocè versprochen: Daß einem jungenjeden ohne Unterscheid frey stehen solle / sein Domicilium voneinem zu dem anderen Orth (ausserhalb wo Ihre Churfürstl.Durchl. und Ihre Fürstl. Durchl. und Dero geehrte Vorfah-ren die Gerechtigkeit hergebracht, daß die Unterthanen ohnedes Lands-Fürsten Bewilligung nit außziehen mögen) sei-ner Gelegenheit nach zu transferiren / auch in oder ausserhalbdesselben / ja gar ausser Landes sich zu verheyrathen / dergestaltund also, daß er deßhalb weder an seiner Gerechtigkeit ihmpræjudiciren / vielweniger aber von seiner Wohnung undOrth verstossen oder verjaget werden solle.§. 10. Niemand, er sey Geistlich oder Weltlich, solle der Keiner selwegen Ver-Evangel. oder Röm. Cathol. Religion halber / er sey darinn änderurder Religigebohren / oder habe dieselbe vor kurtz oder lang angenommen / onverfolgenverfolget / weniger auß einer Stadt / Dorff oder dem Lande zu werden.emigriren genöthiget / auch seines Glaubens halber verachtet,nachgeruffen, außgeschryen oder gescholten werden.§. 11. Niemand soll vom Bürger-Recht, von Kauffleu-Niemandthen, Handwerckeren oder Zünfften, Gemeinschafften, auch sollöffentlichen Gewerb, Hanthierung, Handwercken, Contra-Recht /Zunfften / 20cten, Kauff und Verkauff, beweg- und unbeweglichen- außgeschlos-tern / von Vernaherungs-Recht / wo es hergebracht / noch von seu werden.einigen Erbschafften / Erb-Vermachnuß oder Legaten / nochauch Hospitälen / Wäysen / Siechen oder Leprosen-Häusern,Allmo-