08 (18) So-Pastoren oder Prediger zusammen geben. Wan ein Röm.Catholischer oder Evangelischer in oder ausser dem Orth sei-ner Wohnung und Pfarr bey seiner Religion Gemeine undin Krafft vorgemelter Dimissorialien zur Ehe eingesegnet /so sollen weder die Röm. Catholische Priester noch auch dieWie extra. Evangelische Pastores die Jura Stolae forderen.§. 6. Dafern auch Ihre Churfürstl. Durchl. in Dero Clev-ordinariBuß= undMarck- und Ravensbergischen Landen / oder Ihre FürstlicheBet=Tagezu halten.Durchl. in Dero Gülich- und Bergischen Landen, oder auchDero beyden Successores zu Abwendung Krieg / Pestilentzoder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiten einigeBuß- oder Bett-Täge oder auch vor eine sonderbahre gemei-ne Gnade und Wolthat GOttes Danck- und Fest-Tage an-ordnen möchten / sollen die Evangelische nicht weniger als dieCatholische in beyderseits Herrschafften Landen ein jeglichernach seiner Religion Weise solche Buß-Bett- und Danck-Fest-Tage zu feyren schuldig und gehalten seyn.Kinder-Tauff wo§. 7. Und nachdem sich auch zwischen der ein- und anderenund wie zuReligion Pastoren / Pfarrern und Predigern des Kind-Tauf-fens halber Irrungen und Mißverständnüssen zugetragenindem der Pastor, Pfarrer oder Prediger der andern Reli-gion seiner Pfarr angehöriger Unterthanen Kinder-Tauf-fen, oder da dieselbe zu ihrer Religion Verwandten Geistli-chen oder Predigern außgetragen werden/ desto weniger nichtdie Jura Stolæ oder herbrachtes Tauff-Geld forderen wollen.Als ist zu Erhaltung Friede und Einigkeit dieses dahin ver-glichen worden / daß die Unterthanen / welche von ihren Pasto-ren / Pfarrern und Predigern verscheidener Religion seyndihre Kinder an andere negst gelegene ihrer Religion Kirchen,oder wo sonsten das öffentliche Exercitium, zur Tauffe brin-gen/ oder auch bey Winters-Zeit der Kinder Schwachheit oderanderer erheblicher Verhindernüssen halber dieselbe in ihrenHäuseren von ihrer Religion Pastoren / Geistlichen oder Pre-
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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