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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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08 (37) 50-Den Pasto-§. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Lands=Herrnren und Pre.wofern derselbe des Geistl. Beneficii Patronus und Collator digern solldas placi-ist / Collation, Confirmation und Placitum einhohlen / es sol- tum nichtverweigertlen aber solche Collation, Confirmation und Placitum nicht werden / wasder Lands,verweigert, sondern unauffhältlich ertheilet werden, jedochFürst Pa-keinen anderen als solchen Persohnen, welche wegen ihrer tronus.Qualification, wie vorher gemelt, wie es bey der einen oderanderen Religion brauchlich ist und erfordert wird / auch vondenen Evangel. Gemeinden / daß sie mit der Persohn zu frie-den / und auff Lehr und Leben nichts zu sagen haben / beweißli-chen Schein vorbringen. Dafern aber der Lands-Herr nicht,sondern ein ander Patronus oder Collator wäre / soll der beruf-fene Pastor und Prediger dennoch verbunden seyn / einenSchein seiner Vocation und Collation des ordentlichen Pa-troni (welche Collation eben so wenig verweigert werden soll)und Qualification, daß gemelte Vocatio und Collatio jetztgesetzter massen richtig sey / dem Lands-Herrn oder dessen Re-gierung einzuliefferen / und dem vorhergegangenen ungehin-dert seinen Beruff antretten / und jedesmahl von dem Lands-Herrn gebührende Handhabung zu gewarten haben.Wie dieproclama§. 5. Wan von unterschiedlichen Religions-Genossentiones &Heyrathen geschehen / sollen die Proclamationes in eines je- copulatio-nes zu ge-den seiner Religions-Kirchen / ob sie gleich in einer Stadt oder schehen.Kirchspiel gelegen / ordentlich verrichtet / Dimissoriales hincinde vor die gewöhnliche Gebühr gefordert / jedoch unbeding-lich und unweigerlich gegeben werden; Die neue Eheleutheaber sich bey ihrer Religion Predigern und Pastoren unbe-hinderlich copuliren lassen, dieser gestalt jedoch, daß wan siedifferenter Religion seyn, die Braut dem Bräutigam inPuncto der Copulation folgen solle. Sonsten auch die Röm.Cathol. Priester und Pastores keine Evangel. ReligionsVerwandten / wie auch die Evangel. Prediger und Pastoreskeine Röm. Catholische ohne Dimissorialibus ihrer Priester /Pa-