sal-icheundtiotundandsten1131be andetha-reib-be-und
08 (37) 50-Den Pasto-§. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Lands=Herrnren und Pre.wofern derselbe des Geistl. Beneficii Patronus und Collator digern solldas placi-ist / Collation, Confirmation und Placitum einhohlen / es sol- tum nichtverweigertlen aber solche Collation, Confirmation und Placitum nicht werden / wasder Lands,verweigert, sondern unauffhältlich ertheilet werden, jedochFürst Pa-keinen anderen als solchen Persohnen, welche wegen ihrer tronus.Qualification, wie vorher gemelt, wie es bey der einen oderanderen Religion brauchlich ist und erfordert wird / auch vondenen Evangel. Gemeinden / daß sie mit der Persohn zu frie-den / und auff Lehr und Leben nichts zu sagen haben / beweißli-chen Schein vorbringen. Dafern aber der Lands-Herr nicht,sondern ein ander Patronus oder Collator wäre / soll der beruf-fene Pastor und Prediger dennoch verbunden seyn / einenSchein seiner Vocation und Collation des ordentlichen Pa-troni (welche Collation eben so wenig verweigert werden soll)und Qualification, daß gemelte Vocatio und Collatio jetztgesetzter massen richtig sey / dem Lands-Herrn oder dessen Re-gierung einzuliefferen / und dem vorhergegangenen ungehin-dert seinen Beruff antretten / und jedesmahl von dem Lands-Herrn gebührende Handhabung zu gewarten haben.Wie dieproclama§. 5. Wan von unterschiedlichen Religions-Genossentiones &Heyrathen geschehen / sollen die Proclamationes in eines je- copulatio-nes zu ge-den seiner Religions-Kirchen / ob sie gleich in einer Stadt oder schehen.Kirchspiel gelegen / ordentlich verrichtet / Dimissoriales hincinde vor die gewöhnliche Gebühr gefordert / jedoch unbeding-lich und unweigerlich gegeben werden; Die neue Eheleutheaber sich bey ihrer Religion Predigern und Pastoren unbe-hinderlich copuliren lassen, dieser gestalt jedoch, daß wan siedifferenter Religion seyn, die Braut dem Bräutigam inPuncto der Copulation folgen solle. Sonsten auch die Röm.Cathol. Priester und Pastores keine Evangel. ReligionsVerwandten / wie auch die Evangel. Prediger und Pastoreskeine Röm. Catholische ohne Dimissorialibus ihrer Priester /Pa-