(36) SoGülich / Cleve und Berg / auch Graffschafften Marck und Na-vensberg observiret, gehalten und demselben allerdingsnachgelebet werden solle; Diesem nach ist solches in nachfol-gende Puncta abgefasset:§. 1. Und soll demnach anfänglich alles und jedes, was al-lerseits Religions-Verwandten vermöge dieses Vergleichebehalten und wieder bekommen, von eben der Natur undKräfften seyn / als wan ihnen solches alles durch die Executiondes Teutschen Frieden-Schlusses gelassen / wiedergegeben undzugeeignet wäre.§. 2. Darnach so soll allen Religions-Gemeinden so wohlCatholischeund Evangelische und der Römisch=Cathol. als Augspurgischen Confessions-Ver-gen einerwandten / Reformirten und Lutherischen / welche das publi-oder mehrcum Exercitium haben und darin durch diese Pausch-Hand-Pastoresoder Predilung restituirt werden / frey stehen / wan es nöthig / nicht nurster haltenwo ſie ineinen Prediger und Pastoren, sondern mehr auff ihre Köstenblicum 1ercitiunund ohne der andern Religion Beschwer und Nachtheil zuberuffen / auch die Gemeinen nach Gelegenheit zu combinirenund hinwiederumb die Combinirte zu separiren / daß jede andem vorigen absonderlichen Orth, an welchem sie vor derCombination gewesen / durch einen absonderlichen Predigeroder Pastoren, welcher sich bey seiner Gemeine mit der Woh-nung auffhalten soll, bedienet werden mag.§. 3. Wo auch die Gemeinden ihrer Religion Schulen ha-Schulenhalten unben, dieselbe sollen solche behalten, und wo an gemelten Or-neue auffthen, welche possidirt, gestattet oder restituiret werden, siekeine Schule haben, solle denselben allda (ausserhalb in Ca-sibus exceptis) Lateinische / Teutsche / Frantzösische Schreib-Rechnungen und andere Schulen / in welchen die Artes libe-rales, auch Principia Disciplinarum Theologiae, logicae,Rhetoricæ, auch Hebraicæ und GræcæLinguæ gelehret undgelernet werden, einzuführen und auffzurichten, und darzueinen oder mehr Magistros, Praeceptores, Schulmeister undMaitressen auff ihre Kösten zu beruffen und zu halten frey stehen,
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
36
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten