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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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(32) 50und Ordnung Zufolge zu visitiren / und ad Correctionemvitæ & morum zu schreiten / die Geistl. Disciplin zu unter-halten, auch gegen die verbrechende Glieder zu verfahren.Ehe und bevor sie aber diese Particulas-Visitationis vorneh-men / sollen sie solches und und ein jedweder der nöthig hält / zuvisitiren, Ihr. Fürstl. Durchl. oder in derselben Abwesen, derRegierung in Zeiten es unterthänigst und gebührlich zu wis-sen machen, damit jemand verordnet werden könne, welcherwegen vor höchstged. Jhr. Fürstl. Durchl. als Lands-Fürstender Visitation beywohne / sonsten aber dahin sehe und acht ha-be daß nicht geschehe / oder von den Geistlichen / welche bey de-nen Visitationen seynd und visitiren / etwas vorgenommenwerde welches der Lands-Fürstl. Hoheit, Bottmäßigkeit undJurisdiction entgegen / nachtheilig und præjudicirlich sey.und wollen Ihr Fürstl. Durchl. jedesmahl ihrentwegen einender Evangel. Religion zugethanen Visitatorem auff DeroKösten verordnen, welcher doch wan Sachen vorgehen, die adinterius Conclave gehören / und wan die Censura Ecclesia-stica vorgenommen wird, sich so lange absentiren und diesenActibus nicht beywohnen soll. Die Weltl. Obrigkeit soll indem / was von dem Praeside & Moderatoribus Synodi, & In-spectoribus Classium hinführo von Predigern / PfarrernPastoren und Vorstehern jeder Gemeine Kirchlichem Gebrauchund der Kirchen-Ordnung gemäß des Visitati Lebens / Han-dels und Wandels, Verhaltens und Abstraffung halber sta-tuirt ist/ nicht verhinderen noch auffhalten, weniger die Cor-rigendos vel Correctos dawider schützen; Wofern auch derVisitatus, Corrigendus vel Correctus darüber an die Welt-liche Obrigkeit ohne gnugsahme und erhebliche Ursachen sichwenden wurde, derselbe abgewiesen, und denen ihm vorge-setzten Geistlichen Visitatoribus in Vollenziehung der Exe-cution gegen den per Censuram Ecclesiasticam Corre-ctum die Hand biethen und behülfflich erscheinen.§.5