65 (31) So-Evangeli.§. 2. Hernegst so sollen vorgedachter beyder Religionen sehr Predi-Augspurgischer=Confession Reformirte und Luther. Pre= der und seitchen=Bediger / Pfarrern / Pastores, Schul-Bediente und Küster in ih-dinte sollenaller Freyren Pfarreu / Kirchen / Capellen / Schulen / und anderen gehö-rigen Häuseren und Wohnungen, auch gewidmeten Güte-sen.ren, Renthen und gefällen alle geistl. Freyheit vor ihre Per-sohn, und vor die zu ihren Pfarren gewidmete Güter, wieund wo dieselbe im Lande gelegen, überall gleich / wie die Rö-misch-Catholische indifferenter geniessen / dieselbe mit Land-Steuren, Einquartierungen und dergleichen Lasten widerdes Langes Gebrauch und Herkommen nicht beschweret / undalso auch in diesem Stück denen Römisch-Catholischen imGülich und Bergischen gleich gehalten und tractirt werden.Evangeli§. 3. Nicht weniger sollen bedachte Prediger, Pfarrer schen sollenPaltores, Schul=Bediente und Küster bey ihren Kirchen=gebau.werden beyOrdnungen, Statuten (welche sie gleichwohl zuforderst Jhrer ihren Kir-chen=OrdFürstl. Durchl. als Landes-Fürsten, damit darinnen wider innige n unddie Lands-Fürstl. Hoheit nichts nachtheiliges gefunden wer-Statuten.de/ zur Bestättigung unterthänigst einreichen lassen sollen,und wollen Ihre Fürstl. Durchl. dieselbe so dan gnädigst undunweigerlich bestättigen) Gebräuchen / Genwohnheiten / Ce-remonien / Kirchlicher Disciplin bey denen ordentlichen Con-venten der bißhero gewöhnlicher General-Provincial, Syno.dal, simplicity, Presbyterial und Consistorial Versamblun-gen (welche sie in den uniirten Herzogthumben und Grafftschafften ungehindert / ausser denselben aber anderer Gestaltnicht als mit Vorwissen und Bewilligung des Landes-Fürsten besuchen mögen / und derselben Schlüssen und an-deren ihren Gebräuchen gehandhabt werden.§. 4. Denen Praesidibus und Moderatoribus Synodo-rum & Inspectoribus Classium soll in den hervorgedachten VisitatioEvangeuniirten Hertzogthumen und Graffschafften zugelassen seyn / licorumdenen in den Evangel. Kirchen üblichen Gebrauch / Observantund
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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