-os ( 44 ) 50Evangeli.§. 5. Vorgedachte Augspurgischer Confessions-Ver- scheßber ih-re Ceremo.wandte Reformirt- und Lutherischer Religion sollen an keine mien nit uandere Ceremonien als die ihre gebunden. Dahero sie nicht beschwerenschuldig und gehalten seynd bey denen Römisch-CatholischenProcessionen Graß zu streuen, Mäyen zu setzen, Mäy, oderandere dergleichen bey den Röm. Catholischen gebräuchlicheFeyer-Glocken zu ziehen, mit dem Gewehr bey den Processionen auffzuwarten, Fahne oder Creutze zu tragen, bey derMorgens, Mittags- und Abends-Glocken den Hut abzuzie-hen / und was dergleichen mehr. Sie sollen auch dieserthalbvon niemanden beschweret, viel weniger von ihnen begeh-xet werden, vorher erzählten und anderen Römisch-Catho-lischen Ceremonien und Ritibus beyzuwohnen.§. 6. Ferner sollen sie die verschlossene Zeiten nach Röm. Proclama-Siones &Cathol. Kirchen-Gewonheit in Che-Sachen nicht observi-copulatio-nes der E-ren/keine Proclamationes, Dimissoriales oder Copulatiovangelines bey den Röm. Cathol. Pastoren suchen / sondern es sollgung seyn, wan sie sich in ihrer Religion Gemeinen proclamiren und bey denenselben wo sie wollen copuliren lassen.In denen jetztged. verschlossenen Zeiten aber sollen sie gleich-wohl keine weitläuffige Hochzeiten anstellen / noch auch zu derZeit auff denen Hochzeiten wie sonsten bräuchlich/ tantzen.5. 7. Uber dem so sollen sie der Send / welche in der Röm. Deren Be-freyung vorCatholischen Kirchen gehalten wird / keineswegs unter der Seind-und Kirch-worffen seyn/ und dieweil auch das Kirchen-Meister-Ambt Amten.und Bruder-Meister-Ambt bey denen Römisch-CatholischenOfficia Ecclesiastica seyn / so sollen die Reformirte und Lu-therische mit denselben und dergleichen wider ihren Willennicht beschweret werden.Wie selbige§. 8. Uber dieses so sollen jetztgedachte Evangelische bey sich bey Um-denen Romisch-Catholischen Processionen / und wan das also traduja derVenerabi.genante Venerabile zu den Krancken getragen wird, kein sie zu ver-halten.vorsetzlich Aergernuͤß geben / sondern entweder so lange / bißD 7
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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