25 (24) 50werden beispurgische Confessions-Verwandten so wohl Reformirte alsdem jenigenso sie gegen= Lutherische bey denen Exercitiis, Kirchen / Capellen / Beneficiiswärtig besiRenthen / Güteren und Einkommen / welche sie bißhero innengehabt / possidirt und genossen / unbeirret und rühig / wollendieselbe gegen jedermänniglich gebührend schützen, auch wasKrafft dieses Vergleichs zu restituiren, so bald diese Pausch-Handlung ratificirt, ohne die allergeringste Säumnüß restituiren lassen.Hertzogthum Gülich.Exercitia§. 2. Solchem nach sollen die Augspurgische Confessions-publica derEvangeliVerwandte der Reformirter Religion in dem Hertzogthumsch=ReforGülich an nachfolgenden Orthen, allwo sie ohne dem vorheromirten.die Exercitia publica gehabt / dieselbe auch künfftig rühig undohn Contradiction behalten / als in Städten und Flecken:2. Zu Heinßberg.1. Zu Düren.4. Zu Linnich.3. Zu Oberwinter.6. Zu Stolberg.5. Zu Wassenberg8. Zu Brüggen.7. Zu Randenrath.10. Zu Sittard.9. Zu Eschweiler.12. Zu Süchtelen.11. Zu Waldniel.In den Dörfferen.14. Zu Teveren.13. Zu Gemondt.16. Zu Frechen.15. Zu Weyden.18. Zu Kaltenkirchen.17. Zu Kirchherten.20. Zu Hunßhofen.19. Zu Jüchen.22. Zu Lövenich.21. Zu Otzenrath.24. Zu Keltzenberg.23. Zu Bracht.26. Zu Rheide in der Pfarr-25. Zu Huckelhofen.Kirchen / worzu derselben Renthen und Gefälle gehörigAuff Adeli.Auff den Adelichen Häuseren.chen27. Zu Flammersheim. 28. Zu Bulles oder Grossen-Bullesheim/ dergestalt/ daß wan schon hernegst diese Häuse
wosolc
co