Præsen-ad Be-nefici.ſolletpraeviſinvesti
26 (22) 50len sie solches / und jedweder der nöthig hält zu visitiren / JhrerChurfürstl. Durchl. oder in Dero Abwesen Dero Regierungin Zeiten es unterthänigst und gebührlich zu wissen machendamit jemand verordnet werden könne / welcher wegen vorofft höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. als Lands-Fürsten der Visitation beywohne / sonsten aber dahin sehe / undAcht habe, daß nichts geschehe, oder von denen Geistlichen,welche bey denen Visitationen seyn und visitiren / etwasvorgenommen werde / welches der Lands-Fürstl. Hoheit,Bottmässigkeit und jurisdiction entgegen / nachtheilig undpræjudicirlich. Und wollen Ihre Churfürstl. Durchl. jedes-mahl Ihrentwegen einen der Röm. Catholischen Religionzugethanen Visitatoren auff ihre Kösten verordnen / welcherdoch / wan Sachen vorgehen / die ad interius Conclave gehö-ren / und wan die Censura Ecclesiastica vorgenommen wird /sich so lange absentiren / und diesen Actibus nicht beywohnensoll. Die weltliche Obrigkeit soll in dem/ was von den RömCatholischen Vilitatoribus ihren Geistlichen Rechten / auchder Regularium Ordinum Satzungen / Regulen und Statu-ten gemäß des Visitati oder Correcti Lebens / Handels undVerhaltens und Abstraffens halber statuirt ist/ nicht verhin-deren noch auffhalten / weniger die Corrigendos vel Correctos dawider schützen. Wofern auch der Visitatus, Corri-gendus vel Correctus darüber an die weltliche Obrigkeitohne gnugsame und erhehliche Ursach sich wenden würdederselbe abgewiesen, und denen ihm vorgesetzten GeistlichenVisitatoribus in Vollenziehung der Execution gegen denper Censuram Ecclesiasticam Correctum die Hand bietherund behülfflich erscheinen.§ 5. Wan Röm. Catholische Geistliche præsentirt wer-den, so mögen sie von ihren Oberen, welche in vorgedachtenLanden seynd / nach Römisch-Catholischer Ordnung und Ge-brauch die Institution und Investitur gebührlich suchen / und
ſienge/d