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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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65 (16) 50vestitur zu admittiren sey oder nicht? Jedoch daß die jenigewelche von dem Lands-Herrn als Patrono beneficiirt undpræsentiret worden, nicht abgewiesen werden. Wan aberder præsentirten Persohnen halber etwas erhebliches zu er-inneren / soll solches unterthänigst berichtet / und darauff die-sem Recess gemäß Bescheid erwartet werden. Solte aberzwischen weltlichen Patronen Ratione Juris Patronatus.Dotationis oder Praesentationis oder in anderen FällenStreit vorfallen / alsdan soll die Cognition oder Decisiondem Lands-Herrn verbleiben.Erkänt-§. 5. Für dem Officiali sollen auch gehören die Erkänt-nüß übergeistliche nüß über Geistliche Güter / welche von Alters oder innen hun-Güterdert Jahren hero vor Mortificirte gehalten werden. Waeaber derselben Besitz und Verpfachtung angehet, wie auchwan zwischen einem Weltlichen und Geistlichen Streit vor-siele / ob das Gut mortificirt seye oder nicht? In solchem Fallsoll die Erkäntnuͤß bey dem weltlichen Gericht verbleiben.Actio§. 6. Wan ein Geistlicher oder Weltlicher an einem Geist-sonales. lichen Actione personali Anspruch zu haben vermeynt / sosollen sie diese ihre Actionem personalem für das Officialatanbringen; Wan aber ein Geistlicher einen Weltlichen be-langen will, so bleibt es bey der gemeinen Regul: Actor se-quetur Forum Rei, und soll dem Geistlichen Kläger an dasBestrader weltl. Gericht schleunig und unparteyisch Recht widerfahren.neistli§. 7. Endlich sollen zwar die Geistliche Ubertretter undtretterVerbrecher von ihren in Clev- und Märckischen Landen seyen-den/ und durchauß von keinen anderen frembden Geistlichen /auch auff keines anderen frembden Geistlichen Befehl dieCensuram Ecclesiasticam leyden / Ihre Churfürstl. Durchl.und in Dero Nahmen der Regierung aber noch als vor freybleiben) dergleichen Verbrecher, wie auch andere RömischeCatholische Unterthanen in quibuscunque Delictis nachAnweisung der Rechte gebührend anzusehen / und be-straffen