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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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38 (18) 50rochialibus (welche denen also genanten Patribus Recolleentin dem Closter daselbst vergönnet / zugelegt und verstattet wer-den) in einem Hause bey der Neustädtischen Kirchen / in wel-chem bißhero die Lutherische ihre Schule gehabt / und welchessie die Lutherische auff ihre Kösten zum Gebrauch des Ca-thol. GOttes-Diensts / so viel das Gebäude betrifft / aptirenmüssen / so bald dieser Recess seine Würcklichkeit erlanget,anrichten / haben und behalten / und danebens ihre Horaswie bißhero also auch ferner in allen Stücken auff dem Chorin der Neustädtis. Lutherischen Kirchen continuiren mögen.§. 3. Die Röm. Catholische Adeliche Stiffts-Jungfern zuSchilschede bekommen das Exercitium publicum, und dazudie Capelle St. Johannis in dem Stande / wie dieselbe jetzo ist /und demnach zumahl bey Winter-Zeit der Weg nach dieserCapelle etwas unbequem, als solle dieser Weg von den Lutherischen Unterthanen daselbst auff dero eigene Kösten ge-bessert und unterhalten werden, auch denen Röm. Catholi-schen vergönnet und zugelassen seyn, jedoch ohne Zuthun undBeytrag der Evangelischen / jetztgedachte Capelle St. Johannis abzubrechen, und an einen anderen näheren Orth nachSchilschede / welcher ihnen auff solchen Fall anwgeiesen wer-den soll / auff ihre Unkösten zu setzen.§. 4. Es soll in diesem Stifft Schilschede zum wenigstendas dritte Theil mit Röm. Catholischen Jungferen besetzet,und so lang dieses dritte Theil damit nicht besetzet, die Præ-benden bey erster Vacantz, sie geschehe durch Resignationoder durch den Todt, Röm. Catholischen biß zu solcher Zahlconferirt / und darüber gleichwohl nicht weniger die Catholi-sche als Reformirte und Lutherische fähig seyn.§. 5. Wan diese jetzige Evangelische Lutherischelund nachDeca.dieser noch eine Evangelische Reformirte oder LutherischenillauntProbsten Decaniſſin verſtorben / ſo ſoll die dritte auß denen Röm. Ca-zu Schüschede. tholischen Stiffts-Jungferen erwehlet / und es künfftig jedes-mahl

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