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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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er ansdauodetBe-lmiderStadtundatten dertha-ihrencon-hun-Re-Ugeldienstlungrſtenundundammesen.

08 (13) So-§. 9. In dem Jungfräulichen weltlichen Stifft zu Cla=StiffterFlaren.tenberg und zu St. Walburg in Soest soll zum wenigsten das berg St.Walbur-dritte Theil / und in denen Adelichen Stifftern Fründenberg / gie inGevelsberg und Herdicke zum wenigsten das vierte Theil mitSoestFrundenRöm. Catholischen Jungfern besetzet, und wan dieses vierte bera / Ge-velsbergoder dritte Theil nicht besetzet, die Præbenden bey der ersteren und Her-Vacantz, sie geschehe durch die Resignation oder durch denTodt Römisch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferiretund darüber gleichwohl nicht weniger die Catholische als Reformirte und Lutherische fähig seyn.§. 10. In dem Stifft Clarenberg und zu S. Walburg inSoest sollen zwo Evangelische nacheinander und die dritteeine Römisch-Catholische in denen Stifftern FründenbergGevelsberg und Herdicke aber drey Evangelische nacheinan-der, und die vierte Frau eine Römisch-Catholische seyn, undin solcher Ordnung erwählet / und damit fort für fort alsogehalten werden.§. 11. Es sollen auch der einen oder anderen Religion zu-gethane Jungferen das freye öffentliche Exercitium haben,und wan sie nicht sonsten mit Beichtigern / Predigern / Pasto-ren oder Seel-Sorgern versehen seyn, oder sich deren in derNähe, da sie ohne ihre Incommodität hinkommen, gebrau-chen können, freystehen und unbenommen seyn, dieselbe ab-sonderlich zu bestellen; Da dan auch die Catholische auß desStiffts-Mittelen jährlichs mit zwey hundert Rthlr. zu sala-riiren / doch daß denen Evangelischen Predigern an dem jeni-gen, was sie biß anhero auß des Stiffts Mittelen gehabt undgenossen / nichts abgehe.§. 12. Nechst diesem so soll den Römisch-Catholischen Bochnur.Pars Vicariae Sti Michaëlis zu Bochum und Pars VicariaSti Gregorii daselbst bey Execution dieses Vergleichs resti-tuirt / tertia Pars Vicariae Sti Stephani aber zu Camen / beierster Vacantz und Abgang des jetzigen Possessoris zurückgegeben werden.§. 13.