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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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56 (15) Seweit dieselbe Ratione Graduum oder sonsten zulässig odernicht? Jedoch dergestalt / daß dem Lands=Fürsten die Dispen-sation vorbehalten bleibe: Wie auch der Officialis zu erken-nen / ob die Ehe quoad Mensam & Thorum oder sonsten be-ständig? Das übrige bleibet Ihrer Churfürstl. Durchl. alsLands-Fürsten / wie es bißhero observirt worden: Solteaber in dergleichen Matrimonial-Sachen zwischen Evangelischen und Römisch-Catholischen einiger Streit entstehen,soll der Actor Forum Rei zufelgen / und die Judices einen je-den nach seiner Religion Rechten zu urtheilen schuldig undgehalten seyn.§. 3. Wan Testamenta von Römisch-Catholischen Prie-stern als Testatoribus auffgerichtet seyn / alsdan erkennet derOfficialis, ob sie beständig / und die Formalia, welche die Rech-te erforderen, dabey in Acht genommen? Und hat ein dergleichen Testator von seinen Patrimonial-Güteren nachOrdnung der gemeinen Rechten eigenes Gefallens zu dispo-niren / doch daß darauß keine Manus mortua werde / was eraber bey dem Beneficio erworben, soll er schuldig seyn derKirchen oder den Armen zuzuwenden und zu lassen; Und hatder Officialis dahin zu sehen / daß dem jenigen / welchem etwasvermachet, wie nicht weniger den Kirchen und Armen dasIhrige ohne Säumnüß abgefolget werdeSolte aber von weltlichen Persohnen denen Römisch-Ca-tholischen Kirchen und Armen etwas vermachet seyn / alsdanwird der weltliche Richter erkennen und exequiren / diese Execution auch keineswegs verzögeren / sondern auch ex Officiovielmehr aber ad Instantiam, welche etwan von Officialenoder sonsten geschiehet, dieselbe in gesetzter Frist Rechtens be-schleunigen und werckstellig machen.§. 4. Es sollen an diese Officiales auch gehören die Bene- über Be-neficialficial- oder Geistliche Lehen-Sachen / und ob der Praesentatusgeistlicheoder Beneficiatus qualificirt / und zu dem Beneficio und InLehen.vestitur

Testa-menta