56 (15) Seweit dieselbe Ratione Graduum oder sonsten zulässig odernicht? Jedoch dergestalt / daß dem Lands=Fürsten die Dispen-sation vorbehalten bleibe: Wie auch der Officialis zu erken-nen / ob die Ehe quoad Mensam & Thorum oder sonsten be-ständig? Das übrige bleibet Ihrer Churfürstl. Durchl. alsLands-Fürsten / wie es bißhero observirt worden: Solteaber in dergleichen Matrimonial-Sachen zwischen Evangelischen und Römisch-Catholischen einiger Streit entstehen,soll der Actor Forum Rei zufelgen / und die Judices einen je-den nach seiner Religion Rechten zu urtheilen schuldig undgehalten seyn.§. 3. Wan Testamenta von Römisch-Catholischen Prie-stern als Testatoribus auffgerichtet seyn / alsdan erkennet derOfficialis, ob sie beständig / und die Formalia, welche die Rech-te erforderen, dabey in Acht genommen? Und hat ein dergleichen Testator von seinen Patrimonial-Güteren nachOrdnung der gemeinen Rechten eigenes Gefallens zu dispo-niren / doch daß darauß keine Manus mortua werde / was eraber bey dem Beneficio erworben, soll er schuldig seyn derKirchen oder den Armen zuzuwenden und zu lassen; Und hatder Officialis dahin zu sehen / daß dem jenigen / welchem etwasvermachet, wie nicht weniger den Kirchen und Armen dasIhrige ohne Säumnüß abgefolget werdeSolte aber von weltlichen Persohnen denen Römisch-Ca-tholischen Kirchen und Armen etwas vermachet seyn / alsdanwird der weltliche Richter erkennen und exequiren / diese Execution auch keineswegs verzögeren / sondern auch ex Officiovielmehr aber ad Instantiam, welche etwan von Officialenoder sonsten geschiehet, dieselbe in gesetzter Frist Rechtens be-schleunigen und werckstellig machen.§. 4. Es sollen an diese Officiales auch gehören die Bene- über Be-neficialficial- oder Geistliche Lehen-Sachen / und ob der Praesentatusgeistlicheoder Beneficiatus qualificirt / und zu dem Beneficio und InLehen.vestitur
Testa-menta