45 ( 3 ) so-zugleich frey gegeben wird / an dem Orth / da die Ruderajetzo noch stehen / eine neue Kirche zu bauen / und das Exer-citium publicum, wan die Kirche verfertigt / darinnen zuhalten / und soll auch alsdan nemlich nach verfertigter Kir-chen / oder so bald der Pastor anfangen wird / den GOttes-Dienst allda zu verrichten, gemeltem Pastori die erste inhöchstg. Ihrer Churfürstl. Durchl. Turno in Xanten,Cranenburg oder Heinszberg verfallende Præbende dochohne Incorporation und Application zugewandt werden.14. Imgleichen sollen sie die Römisch-Catholische Macht ha-ben/ zu Alten Calcar an einem Orthe/ welcher der Vestungnicht zu nahe und nicht schädlich / eine neue Kirche zu bauenund in derselben das Exercitium publicum zu haltenund zu üben. So soll auch / wan die Kirche erbauet / oderder Pastor anfangen wird den GOttes-Dienst allda zuverrichten, gemeltem Pastori die alsdan sich erledigendePræbende in ihrer Churfürstl. Durchl. Turno in Xan-ten / Cranenburg oder Heinßberg / doch gleichwohl ohneIncorporation, conferirt werden.15. Eine Renth von einem alten Schild auß der Renthmei-sterey Embrich dem Capitulo daselbst.16. Die Vicarie S. Catharinæ zu Keken in der Duffel / dochdas an statt des Kauff Gelds, so vor das Jus Patronatusgegeben worden, dem Käuffer oder dessen Erben ein hun-dert Reichs-Thaler restituirt werden.17. Soll das Canonicat, welches der jetzige Pastor in Cleveinnen hat / dem Pastorar daselbst incorporirt werden.18. Soll das Capitul zu Cleve haben das Jus nominandi oderpraesentandi Vicarios ad Vicarias S. Nicolai & Barba-rae, S. Catharinae & Wilgefortis, & S. Trinitatis in derCollegiat-Kirchen daselbst.29. Jmgelichen soll es auß der Vicarie S. Annæ zu Clevejährlichs 20. Clevische Thaler wegen des Vicarey-Hauses,20. Und
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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