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Punktes möchte cs dem Erfolge nach einerlei seyn, ob dievon den Anhaltinern für die transitirendcn Maaren imPreußischen geforderten Abgaben, Durchgangs- oderVerbrauchssteuer genannt werden. Zwar ist hier-gegen schon erwiedert, daß es ein Advokatenkniff sey, dienicht zu vertheidigende Sache durch eine Namcnsver-änderung rechtfertigen zu wollen. Mit solchen Behaup-tungen möchte man wohl zu weit gegangen seyn; dennden unrichtig bezeichneten Gegenstand eines Streites mitdem rechten Namen zu nennen, ist immer zur richtigenErkenntniß der Sache selbst vortheilhaft. Hier besondersergicbt sich ja, daß, nach welchem Tarif die durch diePreußischen Staaten geführt werdenden, für die einge-schlossenen Herzoglich Anhaltschen Lander bestimmtenMaaren zur Versteurung gezogen werden, die Natur dieserAbgabe keine andere, als die der Durchgangsstcuer seynkann. — Bei der Betrachtung des dritten Punkteskommt man, da für den Gegenstand des Streites dieBundes-Akte keinen bestimmten Ausspruch enthalt, aufdas allgemeine Staats- und Völkerrecht-zurück, welchesnach vielen vorgekommenen Fällen, eher gegen, als fürdie Klagen der Anhaltiner entscheiden dürste, wenigstensim günstigsten Falle die Sache unentschieden ließe. Viel-leicht hatte jener Schriftsteller für seine Angelegenheitgewonnen, wenn er das suiuruuiu j ns dem PreußischenStaate gar nicht streitig gemacht, und sich nur auf dissuiurna injuria bei seiner Darstellung beschrankt hatte;wenn er nur das Billigkeitsgefühl in Anspruch nahm,