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Bemerkungen zur Kritik dieses Gesetzes.
>Voll, nach dem dermaligen Zustande der pekuniären Ver-hältnisse aller europäischen Staaten, eine zweckmäßigeReform der Steuern und Auflagen vorgenommen werden,so darf diese nie von dem Einzelnen ausgehn,sondern sie muß gegründet seyn auf die lebendige Erkennt-niß des gesammten Staatsbedarfs und der Gesammtmittel,jenem zu genügen. Bei solcher Erkenntniß wird sichleicht und sicher der Ertrag, welcher nicht durch die übrigenQuellen des Staatseinkommens gedeckt werden kann,sondern durch Steuern herbeizuschaffen ist, ergeben. Ohnediese Feststellung blieb bisher die Bestimmung der Summen,die jedem besondern Steuerzwekge anheimsielen, dem Zu-falle, der Meinung und der Willkühr überlassen. Wozusollen aber alle die so fleißig gesammelten, sorgfältig auf-gestellten statistischen Notizen über den industriosen Zustandder Provinzen eines Reiches dienen, wenn sie nicht endlichlehren, ein Prinzip auszumitteln, wonach der Finanzierfolgerecht verfahren muß, um zu wissen: was vondiesem, was von jenem, was von direkten und von denindirekten Abgaben gelöst werden kann, ohne nehmenddie wechselseitigen Verhältnisse des producirenden Lebensund den nothwendigen Kapitalfond desselben zu zer-stören! — So lange, als die Staatsbedürfnisse gering