Allgemeine Bestimmungen.
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1) Der Zoll wird vom Brutto-Gewichte, die Verbrauchs-steuer aber vom Netto-Gewichte erhoben.
2) Es bleiben bei der Zoll- und Steuer-Erhebung außerBetracht, und werden nicht verzollt oder versteuert:
и) Quantitäten unter f/g Centner, wenn der Zoll- undder Steuersatz einen halben Thaler oder wenigerbetragt;
к) Quantitäten unters- Centner, wenn die Abgaben-sätze über einen halben Thaler bis 4 Thaler be-tragen;
c) Quantitäten unter einem Pfunde, auch bei höherbesteuerten Gegenständen;
ä) Quantitäten von einem Quart bei Flüssigkeiten,welche nach Maaß versteuert werden.
z) Die Zahlung der Gefälle geschieht unter fünf Thalernganz in Silbergelde. Wenn aber fünf Thaler und mehrin einer Post zu zahlen ist, muß der Zoll, so wie dieVerbrauchssteuer, halb in Golde, (den Friedrichsd'orzu fünf Thaler gerechnet), halb in Silbergelde entrich-tet werden. Bei der Ausmittelung des Gvldantheilsdürfen beide Arten von Gefällen nicht zusammen ge-rechnet werden. Zwischen-Summen, welche in Goldenicht zahlbar sind, werden nicht zur Berechnung' desGvldantheils gezogen. —