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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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22) Steine (alle behauene und unbehauene Bruch- ), Schie-fer-, Ziegel- und Mauersteine, bei dem Landtransporte,insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be-stimmt sind.

2g) Stroh, Spreu, Heckerling.

24) Thiere (alle lebende), für welche kein Tarifsatz aus-geworfen ist.

25) Torf und Braunkohlen.

26) Trebern und Trestern.

Zweite Abt Heilung.

Gegenstände, welche dem Zolle und welche der Verbrauchs-steuer unterworfen sind.

^wölf Groschen, oder ein halber Thaler, vom PreußischenCentncr wird in der Regel bei dem Eingänge an Zoll, undweiter gar keine Abgabe, weder bei der Wiederausfuhr, nochbei dem Verbrauch im Lande, erhoben.

Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständenein, welche entweder nach dem Vorhergehenden ganz frei,oder nach dem Folgenden, andern Abgabe-Sätzen namentlichunterworfen sind.

Zu den letzteren gehören diejenigen Gegenstände,welche

a) einem geringen: oder höheren Einfuhrzölle, als einemhalben Thaler vom Ccntner, unterworfen sind, undauch bei der Einfuhr unbelastet bleiben sollen;k>) bei der Ausfuhr mit einem Zolle belegt sind;c) bei dem Verbleiben im Lande, neben dem Eingangszeilemit einer besondern Verbrauchssteuer belastet sind.

Es sind folgende Gegenstände, von welchen die bei-gcsetzten Gefälle erhoben werden: