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Das Gesetz
über
den Zoll und die Verbrauchssteuer
von ausländischen Maaren
und über
den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates.
Unterzeichnet vom 26. Mai 1318 und ausgegeben zuBerlin, den 5. September, erscheint dieses neue Gesetz,und wird nicht eingeleitet durch unstatthafte, vorgreifendeAnpreisung der Wohlthaten, die hier den Staatsbewoh-nern dargereicht werden, sondern den einzig wahren Ge-sichtspunkt, aus welchem jede Steuer-Verfassung undjede mit derselben vorzunehmende Veränderung beurtheiltwerden muß, spricht der Gesetzgeber, im Bewusstseynseiner Würde und seines Rechtes, bestimmt aus: DerStaat bedarf der Steuern, und dieses Bedürf-viß kann nicht dem Zufalle preis gegeben wer-den. — Gleich würdig leitete ein. Ahnherr des gegen-wärtigen Königs von Preußen eine sehr frühe Steuer-Ordnung (vom Zv. Juli 1641) ein, wenn er sagt:„daß zu besserer Einrichtung des vor unserer Soldatesquebedürfenden Unterhalts und anderer uns anstoßenden hoch-nöthigen Erpensen, auf alle ausländische und inländischeMaaren, so Namen haben und sind beschaffen, wie siewollen, eine durchgehende und gleichmäßige Kollekte ge-schlagen werden soll." — Vorliegend wird als Resultat