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Zugabe,
über
deren Inhalt Niemand mit dem Verfasser rechten mag.
1. >Voll im Preußischen Staate das gesammteSteuerwesen organisirt werden, so sey vor allen Dingendas Staatsbedürfniß festgcstellt; zu diesem gehörtauch die außerordentliche Ausgabe, welche einenwesentlichen, stehenden Artikel des Etats ausmacht. —Um recht redlich und willfährig steuernde Staatsbürgerzu haben, ist die offene Darlegung des Staatsbcdürfnissesdas einzige Mittel. —
2. Von dem Staatsbedürfniß werde der Theil ab-gesctzt, welcher nicht durch Steuern aufgebracht werdendarf; er crgiebt sich aus der Administration der Regalienund aus dem Ertrage der Domainen.
Z. In wie fern die Regalien fcstzuhalten, zu be-schranken oder aufzugeben sind, bleibt dem Ermessen desväterlich-haushälterisch gesinnten Regenten, und demGange der Zeit überlassen.
4. Die Domainen können dem Staate nur Vortheilgewähren, wenn ihre Benutzung und Verwaltung mit derBelebung der National-Industrie in eine unzertrennlicheVerbindung gesetzt wird; dazu gehört vor allen Dingen,von den Jrrthümern und Mißbräuchen der gegenwärtigenAdministration zurückzukommen. Gerade in den Provinzen,wo der Staat die reichsten Domainen hat, gewähren sieden unbedeutendsten Nutzen und den geringsten reinen,Er-