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Erste Ab LH eil urig»
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
INanz frei von dem Zolle und der Verbrauchssteuer bleiben:
i) Bäume, zum Verpflanzen, und Reben.
s) Bienenstöcke, mit lebenden Bienen.
g) Branntweinspülich.
4) Dünger (thierischer oder Stall-).
5 ) Eier.
6) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzuchteines einzelnen von der Granze durchschnittenen Landguts.
7) Fische und Krebse (frische).
8) Futtcrkrauter und Heu.
y) Gartengewächse (frische), alle Blumen, Gemüse undKrautarten, Cichorien (ungetrocknete), Kartoffeln undRüben.
10) Geflügel und kleines Wildprett aller Art.
11) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch.
12) Hefen oder Bärme.
iz) Hausgeräthe (gebrauchtes), von Anziehenden zureigenen Benutzung. '
14) Holz (Brenn- und Nutzholz), welches zu Lande ver-fahren wird, und nicht nach einer Holzablage zum Ver-schiffen bestimmt ist; Reisig, Besen daraus, und Flccht-weiden.
ig) Kleidungsstücke der Reisenden, auch deren Reise-geräthe und Viktualien zum Reiseverbrauch.
16) Lohsuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial).
17) Milch.
18) Obst (frisches).
19) Rohr und Schilf.
20) Sämereien, für welche nicht namentlich ein Tarifsatzausgeworfen ist.
21) Sand, Lehm, Mergel und andere gewöhnliche Erd-arten, die nicht mit einem Zolle namentlich betroffen sind.
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