II.
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UebertreLung der Steuergesetze
und deren Strafen.
K^i'e Paragraphen ioy. bis iZZ- der Zoll- und Ver-brauchssteuer-Ordnung enthalten die Sanktion der neuenGesetzgebung, durch welche die in der Ucbertretung liegendeGcsetzesverletzung zur Untersuchung gezogen und bestraftwird. Im Allgemeinen ist bei diesem Gegenstände hinge-wiesen auf den 8 > Abschnitt, Titel 20. des zweiten Theilsdes allgemeinen Landrcchtes und auf die spater erfolgtenAbänderungen und Deklarationen dieser Vorschriften, wes-halb denn auch jene hier besonders in Erwägung kommen-den tz. ß. des Landrechts dem Gesetze selbst angehängt undbeigefügt sind. — Sonach bilden folgende Bestimmungenneue Additional-Artikel des allgemeinen Landrechtes:
„tz. m. Wer es unternimmt, Maaren und Sachen,deren Einfuhr und Ausfuhr der Staat verboten hat, demVerbot zuwider, ins Land zu bringen oder herauszu-schaffen, oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr an sich er-laubter Maaren, die dem Staate davon zukommendenZoll- und Verbrauchssteuer-Gefälle, demselben zu ent-ziehen, der hat, außer der Konfiskation der Maaren oderSachen, woran die Kontravention verübt worden, eineGeldstrafe verwirkt, welche für die verbotenen Gegen-stände den doppelten Werth derselben, oder, wenn dieserweniger, als zehn Lhalcr beträgt, dieser Summe gleich