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Die Mprcnßische Accise- und Zollverfassung.
It-achdem in den Brandenburgischen Staaten mehrereJahrhunderte hindurch die Verbrauchssteuer nach einzelnen,unzusammenhängenden'Äestimmungen, die Zollgefalle abernach dem Charakter der Brücken-, Wege- und Geleits-Gelder erhoben waren, führte König Friedrich Wilhelmder Erste 1720 zuerst ein förmliches Accisesystem ein, dessenzahlreiche hohe Steuersätze vorzüglich darauf berechnetwaren, seiner Abneigung gegen allen Luxus entsprechend,die Einführung der vom Auslande hcrkommcnden Gegen-stände des verfeinerten Genusses und Bedürfnisses zu er-schweren, und auf der andern Seite seinem Schatze eineergiebige Zufluchtsquelle zu eröffnen. Beide Zwecke er-reichte er für einen gewissen Grad. Dieses Systemerhielt sich mit manchen einzelnen Abänderungen undTarif-Erhöhungen bis 1766, wo Friedrich der Zweite einvon allen anderen Administrationszweigen unabhängigdastehendes Accise- und Zolldepartemcnt, die sogenannteRegie, errichtete. Der immer sinkende Werth des Geldesund die ungeheuren Staatsbedürfniffe, welche die Nach-wehen des mit beispielloser Kraftanstreygung durchge-sührten siebenjährigen Krieges verdoppelten, leiteten diegrößte Aufmerksamkeit des Königs auf alle mögliche Mittelder Vermehrung der Staatseinnahme, und besonders auf