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halt und Entschuldigungsgrund zulasscn, als was dcreigentliche Staatsvortheil erheischte. Wenn die Stcucr-und Zoll-Ofsicianten bei dieser Handlungsweise öfter be-troffen werden können und übler deshalb berüchtigt sind,so ist dies allein darauf zu schieben, daß die Natur ihresDienstes die Gelegenheit, davon Gebrauch zu machen,jeden Augenblick mit sich führt; oder könnte man glauben,daß andern Beamten, als z. B. den der Domainen, dcr-Polizei, der Forsten und des Gemeindewescns, wenn siesich in der Lage befinden, züchtigen und loslassen zudürfen, weniger Geschenke geboten und diese seltener an-genommen werden? Die Leute, welche hierin am ausge-lerntesten sind, und am besten die aktiven Erkcnntlichkeits-bezeugungen zu schätzen wissen, finden gerade am Sicher-sten ihre Rechnung dabei, mit Ostentation und Eclatzuweilen Geschenke zurückzuwcisen. Hierüber ist ja sinPubliko deshalb auch nur Eine Meinung und Eine Er-fahrung; aber auch Eine große Ausnahme, dienirgend lichtvoller hervortritt, als gerade im PreußischenStaate; denn hier findet man einen Glauben, ein wohl-begrünhetes Vertraun auf die Lauterkeit und Unbestechbar-keit der Rechtspflege, die durch nichts übertroffenwerden kann. Hier ist es noch in aller Menschen Ge-dachtniß, daß, als Friedrich der Zweite ein Grundstückgern besitzen, der Eigcnthümer es aber nicht verkaufenwollte, der König scherzend fragte: was jener wohl machenkönne, wenn er es ihm nehme? Der Eigcnthümer ant-wortete zuversichtlich: „Da müsse das Kammergericht inBerlin nicht seyn!" — Sollte einem Könige solche Ant->