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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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daß binnen wenigen Jahren, die Preußischen Strafan-stalten sehr zahlreich von Steuer-Defraudanten bevölkertseyn werden. Wie werden an den langgestreckten Granzenherum die dies - und jenseitigen Bewohner, in den Winker-monaten, wie in den Sommermonaten, bei langen Nächten,und verdeckt durch das hohe Korn und die belaubten Ge-holze, gequält von der theuren Zeit, angelockt von derLust zum guten Leben, auf gut Glück das gefährliche,aber einträgliche Defraudehandwerk ergreifen!

Zwischen dem Defraudanten, der zu seinem eigenenGebrauche, des eigenen Bedürfnisses halber, steuerbareMaaren einzuschwärzcn sucht, und dem, der die Defraudeals Gewerbe oder Handelsspekulation betreibt, macht daSstrenge Gesetz keinen Unterschied.

Die nächste Frage, auf welche der Bericht über dieneuen Steuer-Strafgesetze führt, ist die:

Wer führt bei Kontraventionen die Untersuchung,und wer spricht nach der Beendung derselben dasUrthel?

Zur Beantwortung derselben, sagt der §. 155., daß zu-nächst die Vorschriften der Verordnung vom 26. Decem-ber i8»8, §- 34 - und 45., und des Anhanges des all-gemeinen Landrechts §tz. 24z, 244., tz. 250. bis 25z.angewandt werden sollen, jedoch mit folgenden Modifi-kationen:

Die Haupt - Zollämter führen die Instruktion derSache, und können Strasresolute abfassen, insofern diegesetzlichcStrafe zehn Thaler oder weniger beträgt; über-steigt diese aber den Betrag von zehn Thalern, so ge-bührt (?) die Entscheidung der Regierung des Bezirks."