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tarium, vom Korrcspondenzwesen, von der Verwaltunganderer Einnahme, von der Verpflichtung bei Feuerge-fahr und von der Stellvertretung in Fällen der Abwesen-heit, ist den vorhin angedeuteten Grundzügen der Ver-waltung angemessen. In der fünften und letzten Abthei-lung werden die Neben-Zollämter theils auf die auch sieangehenden, vorstehend ausgesprochenen Bestimmungen,theils auf besondere, von den Regierungen zu erwartende,verwiesen. — Im Allgemeinen findet man in dieser In-struktion die Anordnungen wieder, die, nach der bisherigenDienstobservanz im Preußischen Staate, für nöthig er-achtet sind. Es ist unstatthaft, darüber zu rechten, warumManches so, und nicht anders eingerichtet wurde. Obfür die vortheilhafte Vereinfachung der Geschäftsführungund für die Präcision einer Anweisung zu derselben nochVieles zu wünschen übrig gelassen ist? diese Frage brauchtnachdem Vorhergesagten nicht weiter erörtert zu werden.—