Druckschrift 
Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
Entstehung
Seite
125
Einzelbild herunterladen
 

I2Z

kommen, für die erlaubten Gegenstände aber den vierfachenBetrag der bezüglicher Weise vorenthaltenen Gefalle aus-rnachen soll. Diese Gefalle sind übcrdem von der Strafeunabhängig nach dem Tarif zu entrichten.

tz. 112. Wenn zugleich Zoll- und Verbrauchssteuervorenthalten worden, sollen beiderlei Gefälle, auch beiBestimmung der Geldstrafen zusammengerechnet, und cssoll die Entschuldigung, daß der Gegenstand nur zurDurchfuhr bestimmt gewesen, nicht angenommen werden.

tz. uz. Im Wiederholungsfälle, nach vorhcrge-gangener Bestrafung, soll die für das neue Vergehen cin-tretende Geldbuße verdoppelt, statt derselben aber jedes- >mal dem Schuldigen eine verhältnißmaßige Gefangniß-,Zuchthaus-, oder Festungsstrafe, die jedoch eine zehn-jährige Dauer nicht überschreiten darf, auferlegt werden.,tz. 114. Zm dritten Falle soll der Uebertreter, nach-dem er sich durch zweimalige Bestrafung nicht hat ab-halten lassen, mit zwei bis zehnjähriger Zuchthaus- oderFestungsstrafe belegt, für einen, der aus dergleichen be-trügerischen Handlungen ein Gewerbe macht, angesehen,und seiner etwanigcn Befugniß zur Treibung des Ge-werbes, wobei das Vergehn begangen worden, verlustigerklärt werden. >

Auch soll in diesem Falle eine öffentliche Bekannt-machung seines Namens, jedoch nur vom Richter, er-kannt, und selbige bei Vollstreckung des Straferkenntnissesbewirkt werden.

Z. ng. Bei weiteren Wiederholungen des Ver-brechens, ist zwar die Strafe zu scharfen, doch soll eine

1