Druckschrift 
Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
Entstehung
Seite
113
Einzelbild herunterladen
 

H3

Revision beim Ein- und Ausgange, wenn die Maarenentweder auf solchen Straßen transportirt werden, fürwelche kein Unterschied in der Abgabe den Gegenständennach statt findet, (dies ist auf jener Straße, als links derOder liegend, der Fall,), oder wenn der Einbringer denhöchsten Satz an Eingangszoll entrichtet; jedoch in beidenFallen unter der Voraussetzung, daß sie, — welches dasZollamt zu beurtheilen hat, — unter völlig sichern Waaren-verschluß genommen werden können, und mit diesem der-gestalt im Ausgangsamte anlangen, daß dies kernenVerdacht einer Vertauschung begen darf." —

Mit Bezugnahme hieraus, meldet die Dienst-Instruktion indem Abschnitte, über Abfertigungen, wenn die Versendungohne Entrichtung der Konsumtionsstener verstattet wird,

§. 112. und irz: „Was die Sicherstellung der Gefallebetrifft (hier die Gefälle von transitirenden Maaren), s»bestimmt die Zollordnung: a) Deponirung derselben,

K) Bürgschaft, und c) Begleitung der Maare; erlaubt *

auch ä) den unversteuerten Transport auf bloßes Zutrarmzu gestatten, wenn der Einbringer dem Amte bekanntund als sicher bekannt ist." — Zu a) und K) wirdnoch bemerkt, daß Pfandlegung und Bürgschaft, wenndie Maare bekannt ist, aus die zu berechnenden Gefalle,wenn sie aber nicht bekannt ist, auf den höchsten Gefällc-satz gerichtet werden. — Die hiernach sich ergebendeSchwierigkeit, wie man ohne Aufenthalt diese Art vonSicherheit, wenigstens der Form nach, stellen könne, kambeim Haupt-Zollamte N. N., da über dasselbe der Haupt-Waarcnzug alles Transitogutes von Leipzig nach Nieder-ts