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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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wird die Behörde nicht auf eine oft sehr drückende Weisedas Aeußcrste des Revisionsrechts in Wirksamkeit setzen?Aber selbst wenn das Revisionsrccht, nach allen seinenBestimmungen, schon ausgeübt ist, wobei, wie die In-struktion ausdrücklich anführt (§. Z8-), das Haupt-Zoll-amt „einen weiten Spie trau in" hat, werden Zoll-Inspektor und andere Oberbcamte ausdrücklich verpflichtet,„selbst in anscheinend nicht erheblichen Fallen, Nachre-visionen vorzunehmen." — Zwar verheißt der §. 41,daß wegen Kleinigkeiten, besonders beim Gewicht, keineWeiterungen gemacht werden dürfen; doch bleibt es wiederdem Ofsicianten überlassen, zu entscheiden, was er alsKleinigkeiten übersehen, oder als Wichtigkeiten zur Rügebringen will. Wenn gleich einzelne, aus dem Leben ge-nommene, Beispiele leicht durch die Behauptung be-seitigt werden können, daß dieser oder jener Mißgriffbei allen, so vielseitig das Publikum berührenden Ver-waltungszweigen eintritt, so soll hier doch eine Thatsachenamhaft gemacht werden, von der nachzuweisen, daß siewenigstens bei Einem Hauptzollamte, auf einer der fre-quentesten, von Leipzig führenden Heerstraße, ununter-brochener Geschäftsbrauch, seit der Einführung der neuenGesetzgebung, geworden ist; und aus dieser Thatsache wirdersichtlich, was sich das Publikum von dem Billigkeits-sinne und von der loyalen Vertretung der Steuer-Pro-vinzialbehörden, wie sehr sie auch in dem Wunsche derMinisterien-liegen, versprechen kann.

Der §. 25. der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ord-nunz sagt: „Beim Lransitogut unterbleibt die specielle

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