kann der Unterschied entschuldigt werden, den das Gesetzzwischen den mit Extrapost, und denen mit eigenen oderMicthspferdcn Reisenden macht? Warum enthalt dasGesetz nicht die Bestimmungen, nach welchen der Ansage-Posten es für nüthig erachten darf, den Reisenden biszum Zollamte begleiten zu lassen? — Die Beantwortungbeider sind dem Publiko um so wichtiger, je unverkenn-barer das Gesetz dahin strebt, dem Reisenden jede, nurmögliche, Erleichterung der Kontrolle angedeihn zu lassen,und einen sehr wesentlichen Unterschied macht, zwischenWaarcntransporten und zwischen Reisenden, die nur ge-legentlich steuerbare Maaren mit sich führen; daher dennauch Ertrapostcn mit Kaufmanns-Waarcn ganz wie Fracht-fuhrwcrk behandelt werden. Es muß hier angenommenwerden, daß unter Kaufmanns-Waarcn solche verstanden,die nicht ein Besitz des Konsumenten, sondern ein Gegen-stand des weiteren Handels sind. Die Bcurtheilung die-ser Qualität, die von keinem Waarenführer willig ein-gestanden werden dürfte, erzeugt manche Verwaltungs-schwierigkeiten. — Ordinaire Posten werden am erstenStationsorte, in Absicht des Postgutes, blos in der Be-ziehung revidirt, ob nicht Sachen aufgcladcn worden,welche nicht inkartirt sind. Jnkartirtes Postgut wirdnicht ohne Konkurrenz der Steuerbehörden verabfolgt.Das Paffagiergut wird am ersten Stationsorte revidirtund versteuert; das Gepäck der mit Extrapost Reisendengleichfalls (§. y6.). „Gegen Leistung vollständiger Sicher-heit für den höchstmöglichen Gefällebetrag, kann die Revisionim Gränzzollamte unterbleiben, der Waarenverschluß (Ver-
Druckschrift
Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
Seite
104
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten