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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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siegelung und Plombage) muß aber angelegt und dieweitere Behandlung dem inländischen Bestimmungsorte,oder dem Ausgangs-Amte Vorbehalten werden." Hierbietet das Gesetz wieder zu vielen Fragen Veranlassungdar. Vor allen möchte man wissen: will das Gesetz,daß pekuniäre Depvnate gezahlt, und diese an der Granzedes Ausganges wieder erstattet werden sollen? Würdediese Frage verneint, so bleibt die Art der zu leistendenvollständigen Sicherheit wieder sehr problematisch.

Am Schluffe dieser Abtheilung der Zoll- und Ver-brauchssteuer-Ordnung (tz. Y7. bis ivü.) kehrt der Gesetz-geber auf Administrationsvorschriftcn zurück, die aus eineeben so liberale, als einsichtsvolle Weise das Prinzip derGesetzgebung, Handelsfreiheit, zum Augenmerk haben, undden Grundsatz, daß fremde Waaren, von denen Zoll, oderdie Verbrauchssteuer, oder beide, einmal entrichtet sind,wie inländische Waaren, ohne Unterschied, nachschußfrciim ganzen Gebiete des Staates ein-, durch- und auszu-führen, mehr in sich selbst konsolidiren, als beschränken.

Die allgemeinen Verpflichtungen sämmtlicher Stcuer-beamten bei Ausübung ihres Dienstes gegen das Publikum(§. io6. bis 10g.) sind hier so^ angegeben, daß theilsdie Dienststundcn für die Abfertigungen auf den Steucr-ämtcrn namhaft gemacht sind, theils den StcuerbeamtenAnstand in Behandlung der Steuerpflichtigen empfohlen,theils jenen verboten ist, Remunerationen und Geschenkezu nehmen, und diesen sie zu offeriren die richtige Be-rechnung und Erhebung der Gefälle wird nochmals im allge-meinen anbefvhlen; theils ist hier ein neues Institut ange-