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Fall, so werden dort die Quittungen und Duplikate all-gegeben, die Ladung wird vom Kontrollcamte einer allge-meinen (?) Revision unterworfen, und ist nichts zu er-innern, so erhalt der Waarcnführcr obige Papiere mitder Anmeldungsbescheinigung zurück. „Das Kontrolleamthat indeß auch die Befugniß zu speciellen Revisionen beierheblichen Gründen" (Z. 88-). Die Bcurtheilungder Erheblichkeit scheinbarer oder wirklicher Gründe bleibtwieder der Willkühr der Ofsiciantcn überlassen.
Daß, der Natur der Sache nach, die Revisioneneinen verschiedenen Grad der Genauigkeit erfordern, wennsie zur Ermittelung des Zollsatzes dienen, oder wenn sieauch die Berichtigung der Gcbrauchssteuer zum Zweckehaben, darf nicht übersehen werden, und ist im §. 90,ausgesprochen.
Im ß. 9g. und 94. heißt es: „Im Fall es auf denBeweis der wirklich erfolgten Ausfuhr ankommt, mußder Waarenführcr die Waare mit einem Begleitscheinversehen, und diesen vom Kontrolleamt bescheinigen lassen.Ist eine dieser Förmlichkeiten übersehen, so bleibt es deinErmessen des Ministers der Finanzen überlassen, ob derAusgang, in Bezug auf das Steuerwesen, als erwiesenanzunchmen scy." — Wenn auch das Finanzministerium,nach seiner gegenwärtigen Stellung, die Generaldirektionder Steuerverwaltung in sich schließt, so möchte doch,selbst dem Namen nach, dessen Standpunkt zu hoch seyn,um bei solchen Einzelnheiten der Geschäftsführung un-mittelbar konkurriren zu müssen. Wo Förmlichkeiten ver-nachlässigt sind, muß über die Veranlassung des Versäum-