ohnehin mit Ofsiciantcn besetzt, und von denselben in steterBeobachtung gehalten werden muß. Die gesetzlich noth-wendige Begleitung jedes Wagens durch einen Granz-aufseher hat aber die großen Nachtheile, daß jene, währendsic die Wagen begleiten, der genauen Beobachtung derGranze entzogen werden, daß die zur Begleitung der tran-sitircndcn Güter erforderlichen Ofsiciantcn einen größerenAdministrations-Aufwand nöthig machen, daß die Trans-porte, da nicht jeder einzelne Wagen begleitet werdenkann, zur großen Belästigung des Fuhrwerks, an gewisseTageszeiten und Stunden, wo sic abgehn, gebunden sind,und endlich, daß die Fuhrleute auf dem Wege mit demihnen zugeselltcn Granzaufseher, besonders beim Anhaltenan den Gasthöfen, in viele, der Verwaltung höchst nach-theilige, Relationen kommen. — Auf dem Zollamte selbsterfolgt, bei der Ankunft von Waarcntransporten, zuerstdie genaue Angabe der Ladung (Deklaration), die, mitzweckmäßigen Förmlichkeiten, bei allen bcdcutendern Gegen-ständen schriftlich scyn muß; dann die Revision auf denGrund der Deklaration, und die Versteurung in Folgederselben. Die Quittung über die entrichteten Zollge-falle wird auf das Duplikat der Deklaration gesetzt, dieFrachtbriefe werden gestempelt und beide dem Wagen-führer zurückgegeben. Für erlegte Verbrauchssteuer wirdeine besondere Bescheinigung ertheilt. Auf jenes Duplikatist auch noch von den Ofsicianten zu bemerken, innerhalbwelcher Frist und auf welcher Straße der Transport durchden Granzbezirk zu führen, ob er auf keinem, oder inwelchem Kontrolleamte er anzumeldcn ist. Ist letzteres der
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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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