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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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Vorschrift auf den vorliegenden Ansageposten Anwendung.Der Wagenführer übergiebt sämmtliche, seine Ladung be-treffende Papiere, welche in seiner Gegenwart eingcsiegeltund an das Gräuz-Zollamt adressirt werden müssen, undsagt über dies an: die Zahl der Wagen und Pferde, womöglich auch die der geladenen Stücke. Die eingcsiegeltcnDokumente werden einem Gränzaufseher überliefert, sowie ein, auf den Grund der Ansage ausgcfertigter An-sagezettel, zur Ablieferung an das Amt, wohin der Auf-seher das Fuhrwerk oder Schiffsfahrzeug begleitet.Bei den Heerstraßen, wo zuweilen das Ansageamt vondem Hauptzollamte mehrere Meilen entfernt liegt, dieeine besondere Frequenz durch das Transitofuhrwerk haben,scheint die Begleitung der Wagen durch Granzaufseherunnütz, mithin schädlich. Wenn auf den Ansagepostenden Wagenführern, welche nur Transitogut geladen haben,auch, wie es rathsam, ihre Papiere und Frachtbriefe ab-gefordcrt, mit dem Ansagezettel eingesiegelt und an daswirkliche Zollamt adressirt, zurückgcgeben, dann aber dieWagen mit Bleien (etwa 2 Pf. das Stück) belegt werden,so kann sie die Verwaltung mit der Weisung, ohne Ver-letzung der Bleie, gerade zum Zollamt zu fahren, mit ebender Sicherheit entlassen, mit welcher der nachher folgendeTransport der plombirtcn Wagen durch das Einland,ohne Begleitung der Ofsicianten, verstattet wird. DieSicherheit, welche zur Verhinderung heimlicher Abladungendie Plombage durch das Land gewährt, muß 'offenbarauch für den kurzen Weg vom Ansagepostcn bis zum Zoll-amte um so mehr genügen, da dieser Strich des WegeS