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Regierung hat dagegen durch einen Befehl die vorliegen-den Hauptzoll - Aemter, unterm zi. Dezember iZi8,angewiesen, auch beim Landtransporte, von den nachMagdeburg deklarirt werdenden Gegenständen, wederZoll, noch Verbrauchssteuer zu erheben. Hier scheint dieKönigliche Regierung eine Funktion geübt zu haben, dienach tz. yi. des Gesetzes zu den Attributionen des Finanz-ministerii gehört; denn es wird dort ausdrücklich gesagt:der Fall, daß weder Zoll, noch Verbrauchssteuer an derGranze entrichtet wird, tritt nur als Ausnahme nach§.71. ein, und soll der Minister der Finanzen des-halb das Nähere nach der Oertlichkeit an ordnen." —Wenn aber auch die Landtransporte nach Magdeburgnicht aufgeführt sind unter den Ausnahmen, wo der Ein-gangszoll nicht an der Granze entrichtet zu werdenbraucht — hieher.gehörte diese Begünstigung für Mag-deburg offenbar — so bleibt es doch zweifelhaft, ob sichdiese Ausnahme nicht von selbst ergiebt aus dem Z. z6.,wo von Packhöfen und von Niederlage-Rechten dieRede ist. —
Das Verfahren bei der Besteurung selbst geben die§. 77. bis 107. an. — Beim Eingänge der Maarenmuß die Zollstraße, bis zum Gränz-Zvllamte, genau ein-gehakten, und die Ladung unberührt gelassen werden.Ein Jeder, der die Zollstraße zu halten verpflichtet ist,soll vom Eingang über die Granze gerade auf das Gränz-Zvllamt zufahren, und daselbst anhalten, ohne sich unter-wegs willkührlich aufzuhalten. — Liegt das Gränz-Zoll-amt nicht unmittelbar au der Gränzlinie, so findet diese