98
die innere Visirung der Gebinde verlangen, und die Ver-zollung geschieht dann, insofern jene Behauptung richtigbefunden wird, nach dem wirklichen Befunde. Eine solcheAusmittelung muß aber jederzeit im ersten Abfertigungs-Amte geschehen, und der Waarenführer muß sich be-quemen, weniger aufhaltende Abfertigungenanderer vorangehen zu lassen." — Wieder Fest-setzungen, die theils auf das schwankende Augenmaaßrekurriren, theils den Ofsicianten gesetzlich berechtigen,schwierige Revisionen nach Willkühr zu verzögern, undden Fuhrmann, dem jeder Aufenthalt so kostspielig ist,in eine sehr lästige Lage bringen. Ergeben sich hierauskerne nachtheiligen Wirkungen für das Publikum, so ver-dankt man dieses nicht der schützende» Kraft des Gesetzes,sondern dem zufälligen Glücke des persönliches Werthes. —
Die tz. 61. bis 76. reden von der Steuerpflichtigkeit,von welchen Maaren Steuern erhoben werden, welcheErmäßigungen hier zulässig sind, wo die Zoll-, wo dieVerbrauchssteuer zu entrichten ist, und von der besonder»Begünstigung der zu einländischen Messen gehenden Maaren.
Dem neuen Systeme ganz analog, wird das Gränz-zoll-Amt als der Ort angegeben, wo der Eingangszollentrichtet werden muß. Nur bei den See- und Wasser-transporten und bei den Landtransporten von rohen Pro-dukten aus Russland und Polen, werden (§. 71.) Aus-nahmen gestattet, z. B. Nr. 4., für den Waaren-Eingangelbauf-'und abwärts, mit Deklarationen nachMagdeburg. Daß das Gesetz hier nur vom Wasser-transport redet, bedarf keines Beweises. Die Königliche