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Gefahr und Kosten verrichten." — Wie viel Rügenkann eine strenge, aber nicht ungerechte, Kritik über die-sen einzigen Paragraphen beibringcn! — Man erwägenur: jene Handleistungen der Steuerpflichtigen hängenvon den Anweisungen des Beamten ab; die Art undWeise derselben sind allein von seiner Willkühr, dasheißt, von der sich zu erwerbenden, subjektiven Ueberzeu-gung des Beamten bedingt, und die Gefahr und Kosten,um die Ueberzeugung herbeizuführcn — sie mögen zweck-mäßig oder unnütz verwendet sepn, treffen, ohne alle nähereBestimmung und Modifikation, den Steuerpflichtigen! —Der zweite Thcil der Verbrauchssteuer- und Zoll-Ordnung beschäftigt sich mit den Vorschriften für dieeigentliche Erhebung der Steuern. Von ihm gilt dasEbengcsagte ganz vorzüglich. —
Der Zoll wird nach dem Brutto-, die Verbrauchs-steuer hingegen nach dem Netto-Gewichte erhoben; dieDifferenz zwischen beiden Gewichten macht die Tbara,über deren Ausmittelung und Berechnung, mit Hinweisungauf den Thara-Tarif, hier Vorschriften crtheilt werden.(§. 56. bis 58.) Bei Flüssigkeiten, welche nach Quarten,Eimern und Tonnen veranschlagt sind, geschieht die Ab-gabencrhebung nach dem inneren Rauminhalt der Gebinde.Die Verzollung wird nach äußerer Visirung der Gebindeermittelt, „wenn, dies sind die Gesctzesworte, die Ueber-einstimmung des Inhalts mit der Deklaration durch denAugenschein nicht unbezweiselt fcstst*eht." —„Behauptet der Waarenführcr, daß bei dem ganzen Trans-porte über zehn vom hundert Abgang sey, so kann er
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